Studienordnung der Universität Ulm für den Studiengang Zahnheilkunde
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PräambelAlle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. |
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| 1. Abschnitt - Allgemeines | |
§1 |
Aufbau
des Studiums, Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen (Praktische Übungen, Kurse, Seminare) bauen sowohl wissenschaftlich-didaktisch als auch in den praktisch-technischen Anforderungen aufeinander auf und sind deshalb in der Abfolge, die im jeweils gültigen Studienplan für den Studiengang Zahnheilkunde festgelegt ist, zu absolvieren. (2) Zugang zu den einzelnen Lehrveranstaltungen haben vorrangig diejenigen Studierenden der Zahnheilkunde, deren Studienfortschritt nach zurückgelegten Fachsemestern dem Fachsemester entspricht, in dem die Lehrveranstaltungen nach den jeweils gültigen Studienplänen für das Sommer- bzw. Wintersemester zu besuchen sind. Plätze, die in Lehrveranstaltungen nach Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Studierenden frei bleiben, werden an Studierende der Zahnheilkunde anderer Fachsemester nach Maßgabe von § 39 Absatz 2 Sätze 3 und 4 UG vergeben. (3) Zu den einzelnen scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen müssen sich die Studierenden für Veranstaltungen des Winter- und Sommersemesters bis zum Tag des Vorlesungs- bzw. Kursbeginns der Universität Ulm für das jeweilige Semester beim Leiter der Veranstaltung zur Teilnahme anmelden. Zugelassene aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bzw. durch ZVS im Nachrückverfahren müssen sich spätestens bis zum 10. Kurstag nach Semesterbeginn anmelden (Ausschlussfristen). |
| §2 | Scheinvergabe
in scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen (1) Die Scheine werden für regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme im Sinne der Approbationsordnung für Zahnärzte vom jeweils verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung nach einer Prüfung und Bewertung vergeben. Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die für die Lehrveranstaltung fakultätsöffentlich (vgl. Absatz 2) festgelegten Fehlzeiten nicht überschritten werden. Die erfolgreiche Teilnahme wird in den jeweiligen Lehrveranstaltungen durch praktische und theoretische Leistungsnachweise festgestellt, deren Anforderungen sich an der Approbationsordnung für Zahnärzte in ihrer jeweils geltenden Fassung und dem jeweils gültigen Studienplan für den Studiengang Zahnheilkunde orientieren. (2) Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Grundsätze für deren Bewertung, die Bestehenskriterien und das Verfahren bei Nichtbestehen bestimmt der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche. Die Festlegungen nach Satz 1 sind spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fakultätsöffentlich in geeigneter Weise (Aushang etc.) festzulegen. Verstöße gegen ordnungsgemäßes Verhalten gemäß diesen Bekanntmachungen (Ordnungswidrigkeiten) können je nach Schwere des Verstoßes zum Kursausschluss führen; in diesem Fall wird die betreffende gesamte Prüfungsleistung mit "nicht bestanden" bewertet. (3) Versucht der Studierende das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende gesamte Prüfungsleistung mit "nicht bestanden" bewertet. (4) Ein Studierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende gesamte Prüfungsleistung mit "nicht bestanden" bewertet. (5) Der für die Durchführung der Lehrveranstaltung Verantwortliche kann sich bei der Kontrolle der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme durch von ihm beauftragte Personen vertreten lassen. |
| §3 | Wiederholbarkeit von
scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen (1) Scheinpflichtige Lehrveranstaltungen können nach erfolgloser Teilnahme nur einmal wiederholt werden. (2) Auf schriftlichen Antrag des Studierenden kann abweichend von Absatz 1 für eine scheinpflichtige Lehrveranstaltung vom Veranstaltungsleiter eine zweite Wiederholungsmöglichkeit zugelassen werden, wenn infolge einer außergewöhnlichen Behinderung des Studierenden ein besonderer Härtefall vorliegt. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend. |
| §4 | Rücktritt von Lehrveranstaltungen
oder Prüfungen
(1) Ist der Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung regelmäßig oder an einer Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt von der Veranstaltung oder der Prüfung auf schriftlichen Antrag vom Leiter der Veranstaltung genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich ab Kenntnis des Hinderungsgrundes zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt des Hinderungsgrundes bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann. (2) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Lehrveranstaltung als nicht besucht oder die Prüfung als nicht unternommen. Eine Anrechnung auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach § 3 erfolgt nicht. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Teilnahme an der Lehrveranstaltung oder der Prüfung als erfolgloser Versuch, der im Rahmen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 3 mitzurechnen ist. |
| 2. Abschnitt - Vorklinisches Studium | |
§5 |
(1) Der Kurs der Zahntechnischen Propädeutik kann in der Regel
nur im ersten vorklinischen Semester absolviert werden. Der Phantomkurs
der Zahnersatzkunde II kann in der Regel nur in der vorlesungsfreien Zeit im Anschluss an das Sommersemester absolviert werden, wobei der Studierende das 3. bzw. 4. Fachsemester abgeschlossen hat. (2) Die erfolgreicsshe Teilnahme am Kurs der Zahntechnischen Propädeutik ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I. Die erfolgreiche Teilnahme am Phantomkurs für Zahnersatzkunde I ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II. (3) Voraussetzung für die Aufnahme in das Chemische Praktikum und in den im jeweils zweiten Fachsemester angebotenen Teil des physikalischen Praktikums ist die erfolgreiche Teilnahme an dem im jeweils ersten Fachsemester angebotenen Teil des physikalischen Praktikums. (4) Voraussetzung für die Aufnahme in das Praktikum der physiologischen Chemie für Zahnmediziner und in das Praktikum der Physiologie für Zahnmediziner ist die erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum (Teil I und II) für Zahnmediziner und am Chemischen Praktikum für Zahnmediziner. (5) Über Ausnahmen von den in § 4 Absatz 1 - 4 festgelegten Praktikumvoraussetzungen entscheidet der für das jeweilige Praktikum zuständige Veranstaltungsleiter nach pflichtgemäßem und fachlichem Ermessen. |
| 3. Abschnitt - Klinisches Studium | |
| §6 | Allgemeines Die bestandene zahnärztliche Vorprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme in sämtliche Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts. Über Ausnahmen von den in §§ 6 - 9 festgelegten Praktikumvoraussetzungen entscheidet der für das jeweilige Praktikum zuständige Veranstaltungsleiter nach pflichtgemäßem und fachlichem Ermessen. |
| §7 | Zahnerhaltungskunde Voraussetzung für die Aufnahme in den Kurs und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I ist die erfolgreiche Teilnahme - am Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde und - am Radiologischen Kurs unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes sowie die Teilnahme am Operationskurs I, Teil 1 (Einführung in die zahnärztliche Chirurgie - Vorlesung und Praktikum). Voraussetzung für die Aufnahme in den Kurs und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Kursen: - Kurs und Poliklinik Zahnerhaltungskunde I - Kurs und Poliklinik Zahnersatzkunde I und - Kurs und Poliklinik Zahnersatzkunde II. |
| §8 | Zahnersatzkunde Voraussetzung für die Teilnahme am Kurs und an der Poliklinik der Zahnersatzkunde I ist die erfolgreiche Teilnahme am Kurs und an der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I. Die erfolgreiche Teilnahme am Kurs und an der Poliklinik der Zahnersatzkunde I ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Kurs und die Poliklinik der Zahnersatzkunde II. |
| §9 | Kieferorthopädie Die erfolgreiche Teilnahme am Kurs der kieferorthopädischen Technik und der Besuch der Vorlesung „Einführung in die Kieferorthopädie“ sind Voraussetzung für die Aufnahme in den Kurs der kieferorthopädischen Behandlung I. Die erfolgreiche Teilnahme am Kurs der kieferorthopädischen Behandlung I ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Kurs der kieferorthopädischen Behandlung II. |
| §10 | Chirurgische
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme des Operationskurses I, Teil 1 (Einführung in die Zahnärztliche Chirurgie - Vorlesung und Praktikum) ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Operationskurs I, Teil 2 (Chirurgische Maßnahme am Patienten). Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Operationskurs I, Teil 2 ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Operationskurs II (Chirurgische Maßnahme am Patienten). Der Radiologische Kurs unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes nach den Richtlinien der Röntgenverordnung ist im 1. Klinischen Semester zu absolvieren, als Voraussetzung für die röntgenologische Diagnostik in den folgenden klinischen Behandlungskursen. |
| §11 |
Inkrafttreten |