Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit

Die Aufgaben und die Rechtstellung der Beauftragten für Chancengleichheit sind seit 22.10.2005 im neuen Chancengleichheitsgesetz geregelt.

 

§ 1 Gesetzesziel

In Erfüllung des Verfassungsauftrags nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) wird die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in den Behörden des Landes und den sonstigen in diesem Gesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert. Ziel des Gesetzes ist die berufliche Förderung von Frauen unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 GG), insbesondere die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen, eine deutliche Erhöhung des Anteils der Frauen in Bereichen, in denen sie geringer repräsentiert sind als Männer, sowie die Beseitigung bestehender Benachteiligungen. Weiteres Ziel ist es, auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer hinzuwirken.

 

Das bedeutet in der Umsetzung:

  • der Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben steht die Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen
  • in Unterrepräsentanzbereichen müssen Frauen gezielt zur Bewerbung aufgefordert werden
  • bei allen Bewerbungsgesprächen in Bereichen mit geringem Frauenanteil ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen
  • die Beauftragte für Chancengleichheit wirkt bei der Planung, Gestaltung und Durchführung des Fortbildungsprogramms mit
  • bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen muss die Beauftragte für Chancengleichheit frühzeitig beteiligt werden.
  • die Beauftragte für Chancengleichheit erarbeitet Vorschläge für den Chancengleichheitsplan und überprüft die Umsetzung
  • die Beauftragte für Chancengleichheit und die Dienststelle fördern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer

Sie ist Ansprechpartnerin:

  • bei strukturellen Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz
  • wenn Sie familienfreundliche Arbeitszeiten benötigen, wegen Betreuung von Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen oder wenn es um eine Teilzeitstelle in einer Vorgesetzen- und Leitungsfunktion geht
  • wenn Sie sich Sorgen um die Sicherheit am Arbeitsplatz machen oder es Probleme im Arbeitsumfeld gibt
  • bei Fragen zu Mutterschutz, Elternzeit, Reduzierung der Arbeitszeit
  • für die Umsetzung von Strukturen zur Chancengleichheit im Beruf
  • bei sexueller Belästigung, Mobbing, etc. am Arbeitsplatz
  • wenn es um die „Wegesicherheit“ geht
  • Fort- und Weiterbildung

Suche

gepunktete hellblaue Linie 176px breit
gepunktete blaue Linie 1000px breit