Ärztliche Schweigepflicht

Nach § 203 Abs. l des Strafgesetzbuches (StGB) wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden ist. Um die bei den Vorsorgeuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse wirksam nutzen zu können, müs­sen diese in die Praxis umgesetzt und ausgewertet werden. Hierbei können sich Kon­flikte mit dem Berufsgeheimnis ergeben. Die ärztliche Schweigepflicht gilt wie für je­den anderen Arzt auch für den Betriebsarzt (§ 8 Abs.l ASiG) und für den ermächtigten Arzt, der nicht zugleich Betriebsarzt ist. Eine Offenbarungsbefugnis kann im Rahmen des § 203 StGB u. a. auf gesetzlicher Anzeigepflicht oder auf Einwilligung des Betroffenen beruhen.

 

Weitergabe des Untersuchungsergebnisses (Ärztliche Bescheinigung)

Die Untersuchungsergebnisse beschränken sich auf die bloße Feststellung, ob ge­sundheitliche Bedenken gegen eine Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz bestehen oder nicht sowie auf ergänzend hierzu ausgesprochene Bedingungen, Auflagen oder Empfehlungen. Die Schweigepflicht ist nicht verletzt, wenn dem Arbeitgeber lediglich diese für die Personalentscheidung wesentlichen Fakten mitgeteilt werden. Die Weitergabe ist bei der sog. speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge in Rechtsvorschriften vorgeschrieben (§ 9; § 31 GefStoffV). Untersagt der Mitarbeiter ausdrücklich die Weitergabe der ärztlichen Bescheinigung, so muss sich der unter­suchende Arzt auf die Mitteilung an den Arbeitgeber beschränken, dass die Unter­suchung stattgefunden hat. Sind Aspekte des Schutzes von Arbeitskollegen oder Drit­ten bzw. von wesentlichen Sachgütern zu berücksichtigen, geht es also zugleich um die Eignung des Versicherten für eine bestimmte Tätigkeit, so hat der Arzt bei seiner Entscheidung über die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Er ist offenbarungsbefugt, wenn dem zu schützenden Rechtsgut der höhere Rang einzuräumen ist. Geht es um Gesundheitsaspekte des Mitarbeiters selbst, so geht das Selbstbestimmungsrecht bei noch vertretbarem Gesundheitsrisiko des Versicherten so weit, dass er sich nicht gegen seinen Willen vor Schaden zu bewahren lassen braucht, vorausgesetzt, er ist zuvor hinreichend über die möglichen Folgen einer Fortsetzung der Tätigkeit aufgeklärt worden. Im Fall von Angebotsuntersuchungen oder bei der allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorge kann nicht zuletzt wegen der besonderen Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Mitarbeiters in diesem sensiblen Bereich von einer stillschweigenden (konkludenten) Einwilligung des Mitarbeiters in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber auch wegen der möglichen Rechtsfolgen einer negativen Bescheinigung nicht ausgegangen werden. Um sicherzugehen, sollte der Mitarbeiter nach der Untersuchung über das Ergebnis aufgeklärt und gefragt werden. Sein Einverständnis ist in den Arztunterlagen zu dokumentieren.

 

Weitergabe der Befunde

Zu den geschützten Geheimnissen gehören die Untersuchungsbefunde. Eine Weiter­gabe der Befunde an Dritte, etwa sonstige ärztliche Stellen, die Berufsgenossen­schaften oder den Arbeitgeber, wird von der stillschweigenden Einwilligung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gedeckt. Eine Weitergabe ist z.B. durch die in § 202 SGB VII gesetzlich vorgeschriebene Anzeigepflicht des Arztes oder Zahnarztes bei begründetem Verdacht auf Bestehen einer Berufskrank­heit gerechtfertigt. Die Anzeigepflicht trifft jeden approbierten Arzt ohne Rücksicht auf seine Funktion. Sie muss unverzüglich in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8SGB VII) erfolgen, wenn der begründete Verdacht auf das Bestehen einer Berufskrankheit gegeben ist (§ 193 Abs. 8 SGB VII, § 3 Unfallversicherungs-Anzeige-Verordnung [UVAV] vom 23. Januar 2002 [BGBI. l S.554]).
Ob der Arzt auch gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Versicherten die Be­rufskrankheiten-Anzeige erstatten muss, war umstritten. Nach der Regelung der Anzeigepflicht in § 202 SGB VII ist nunmehr von einer echten Anzeigepflicht im Sinne eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes für die Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht auszugehen. Die Anzeigepflicht besteht nicht nur im Individualinteresse des Mitarbeiters, sondern dient zumindest gleichrangig den Belangen des Ge­meinwohls (Präventionsinteresse der gesetzlichen Unfallversicherung, Erkennen von Mortalitäts- bzw. Morbiditätsrisiken Dritter, Aufklärung der Dunkelziffer bei bestimmten Berufskrankheiten). Der Arzt sollte bei Widerspruch des Mitarbeiters möglichst im Einvernehmen mit ihm die Anzeige erstatten, aber der Berufsgenossenschaft zugleich mitteilen, dass der Versicherte (Mitarbeiter) ein berufsgenossenschaftliches Feststellungsverfahren nicht wünscht (vgl. § 46 SGBI). Die Berufsgenossenschaft wird den Versicherten über die Bedeutung einer derartigen Willenserklärung und über ihre Rechtsfolgen aufklä­ren. Beharrt der Versicherte auf seinem Standpunkt, so wird das Feststellungsverfah­ren unterlassen bzw. nicht fortgeführt. Die Auskunftspflicht von behandelnden Ärzten und Zahnärzten gegenüber den Unfallversicherungsträgern ist in den §§201 und 203 SGB VII geregelt.

 

Quelle:

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Gentner Verlag; 3. Auflage 2004

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