Einführung
Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst alle zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Die Rechtspflicht des Arbeitgebers für eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung bzw. Vorsorge zu sorgen, ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Unternehmers. Vorsorgeuntersuchungen gehören zu klar definierten Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Bei diesen Schutzmaßnahmen unterscheidet man folgende Arten:
1. technisch.organisatorischer Arbeitsschutz (z.B. Kapselung, Absaugung am Arbeitsplatz)
2. persönlicher Arbeitsschutz (z.B. Tragen persönlicher Schutzausrüstung)
3. medizinischer Arbeitsschutz (z.B. Vorsorgeuntersuchungen)
Entsprechend § 4 Arbeitsschutzgesetz haben die Maßnahmen des technisch-organisatorischen Arbeitsschutzes Vorrang. Erst wenn der technische Arbeitsschutz die Gefahr am Arbeitsplatz nicht ausreichend beseitigt, soll durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Gehörschutz) und durch den medizinischen Arbeitsschutz das Risiko minimiert werden. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nehmen somit in der Rangfolge des Arbeitsschutzes eine nachgeordnete Stellung ein. Vorsorgeuntersuchungen sind Maßnahmen der Sekundärprävention, d.h. die Intention ist die Früherkennung und Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen bzw. Berufskrankheiten. Weitere Ziele der Vorsorgeuntersuchungen sind:
- Beratung der Beschäftigten
- Erkennen von Unfallrisiken
- Erkennen einer bestimmten Eignung für besondere Belastungen (z.B. Kältearbeit)
Angebots- und Pflichtuntersuchungen
Als Pflichtuntersuchungen werden in staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Untersuchungen bezeichnet, deren Durchführung Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung ist. Als Beispiele seien hier genannt: Pflichtuntersuchungen nach Anhang IV der Biostoffverordnung bzw. Anhang V der Gefahrstoffverordnung.
Diese Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot besteht bei Angebotsuntersuchungen nicht. Angebotsuntersuchungen sind freiwillig. Eine Nichtteilnahme darf nicht zu Nachteilen am Arbeitsplatz führen. Angebotsuntersuchungen sind insbesondere in § 11 Arbeitsschutzgesetz vorgesehen. Zu den Angebotsuntersuchungen zählen in der Regel auch die in § 6 Bildschirmarbeitsverordnung genannten Untersuchungen.
Weitere Untersuchungsformen
Einstellungsuntersuchung
Die Untersuchung erfolgt in der Regel im Auftrag des Arbeitgebers vor Arbeitsaufnahme. Hierdurch soll die Eignung des Bewerbers für eine bestimmte Tätigkeit festgestellt werden. Die Teilnahme an der Untersuchung ist in der Regel freiwillig. Für Beamte gilt allerdings Artikel 33(2) GG, für Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst § 7 BAT. Diese Untersuchungsform steht außerhalb des arbeitsmedizinischen Betreuungsumfanges nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz; es handelt sich viel mehr um eine vertrauensärztliche Untersuchung im Auftrag des Arbeitgebers.
Eignungsuntersuchungen
Eignungsuntersuchungen dienen dazu, bestimmte Fähigkeiten des Mitarbeiters hinsichtlich seiner Tätigkeit nachzuweisen, um auf diesem Wege eine Selbst- und Fremdgefährdung auszuschliessen. Klassisches Beispile hierfür ist die Feststellung der Eignung zum Führen eines PKW oder LKW nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Diese Untersuchungen nach FeV sind rechtlich verbindlich vorgeschrieben.
Ärztliche Untersuchung auf Dienstfähigkeit bzw. außerordentliche Untersuchung
Vertrauensärztliche Untersuchung "bei gegebener Veranlassung" im Auftrag des Arbeitgebers/Dienstherren. Im BAT ist dies in § 7 (2) geregelt:
"Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist."
Arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Wunsch des Arbeitnehmers
Nach § 11 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen, sofern der Mitarbeiter einen möglichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und seiner Erkrankung vermutet.
Untersuchungen nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden nach anerkannten Regeln bundeseinheitlich durchgeführt. Grundlage hierfür bilden die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen". Sie sind als Empfehlungen bzw. Leitfaden für den untersuchenden Arzt zu verstehen. Derzeit existieren 46 Untersuchungsgrundsätze, die mit G 1 bis G 46 fortlaufend durchnummeriert werden. Untersuchungsanlässe bilden die Exposition gegenüber bestimmten Gefahrstoffen (z.B. Blei, Kohlenmonoxid, Methanol, usw.) aber auch bestimmte gefährdungsträchtige Arbeitsplatzsituationen (z.B. Tragen von Atemschutzgeräten, Arbeiten in Hitze oder Kälte, usw.). Auf die vom Betriebsärztlichen Dienst des Universitätsklinikums Ulm am häufigsten verwendeten Grundsätze wird weiter unten ausführlich eingegangen.
Die Grundsätze sind nach einer einheitlichen Systematik aufgebaut und gegliedert. Im wesentlichen wird hier zwischen Erstuntersuchung, Nachuntersuchung und nachgehender Untersuchung unterschieden:
Erstuntersuchung: Sie ist nicht länger als 12 Wochen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit vorzunehmen.
Nachuntersuchung: Wiedervorstellung des Mitarbeiters zur erneuten Untersuchung nach Ablauf einer festgesetzten Frist.
Nachgehende Untersuchung: Zwischen einer gefährdenden Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen und dem eventuellen Auftreten einer Berufskrankheit können viele Jahre (sog. Latenzzeit) vergehen. Ziel dieser Untersuchungsart ist es, die Beschäftigten auch nach dem Ausscheiden aus einer solchen Tätigkeit hinsichtlich einer möglichen Krebserkrankung zu überwachen. Hierzu dienen besondere "zentralen Dienste" der Berufsgenossenschaften:
- ODIN: zuständig für alle krebsauslösenden Stoffe, mit Ausnahme von Asbest
- ZAs: Zentrale Erfassungsstelle für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer
- ZeBWis: zuständig für die ehemaligen Beschäftigten im Uranerzbergbau der SDAG Wismut
Befundmitteilung - Ärztliche Bescheinigung

Das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung wird auf einer Ärztlichen Bescheinigung dokumentiert (siehe Abbildung). Diese besteht aus drei Teilen:
- 1. Teil: Für den Arbeitgeber
- 2. Teil: Für den Versicherten (Mitarbeiterin/Mitarbeiter)
- 3. Teil: Für den Arzt
Das Ergebnis der Untersuchung wird standardisiert in folgender Form weitergegeben:
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ergab:
1. keine gesundheitlichen Bedenken
2. keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
3. gesundheitliche Bedenken
Hierdurch wird sichergestellt, dass die ärztliche Schweigepflicht in vollem Umfang gewahrt bleibt. Diagnosen und ggf. einzelne Befunde werden somit an den Arbeitgeber nicht weitergegeben.
G 20 - Lärm
Vorbemerkungen
Dieser Grundsatz gibt Hinweise für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um eine Beeinträchtigung des Gehörs durch Lärm frühzeitig zu erkennen und eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Sinnesorgans Ohr zu erhalten.
Untersuchungsfristen
Die erste Nachuntersuchung erfolgt in der Regel nach 12 Monaten.
Weitere Nachuntersuchungsfristen sind abhängig von der "Lärmdosis", d.h. dem sog. Beurteilungspegel. Die Nachuntersuchungen solllten je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung spätestens vor Ablauf von 36 bzw. 60 Monaten erfolgen. Eine Nachuntersuchung sollte auch bei Beendigung der Tätigkeit im Lärmbereich durchgeführt werden.
Untersuchungsprogramm
- Feststellung der Vorgeschichte
- Besichtigung des Außenohres
- Tonaudiometrie in Luftleitung (Lärm I)
- zusätzlich Tonaudiometrie in Knochenleitung (Lärm II)
- zusätzlich Sprachaudiometrie (Lärm III)
- Ergänzungsuntersuchungen (ab Lärm II): u.a. Otoskopie, WEBER-Test, SISI-Test
Beratung
Die Beratung soll entsprechend der Arbeitsplatzsituation und den Untersuchungsergebnissen im Einzelfall erfolgen. Ferner sollte eine Beratung zum Tragen von Gehörschutz erfolgen.
G 23 - Obstruktive Atemwegserkrankungen
Vorbemerkungen
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um obstruktive Erkrankungen der Atemwege (z.B. Asthma bronchiale) möglichst zu verhindern, frühzeitig zu erkennen oder bei Vorschäden der Atemwege Verschlimmerungen zu verhüten, die durch allergisierende oder toxische Stoffe am Arbeitsplatz hervorgerufen oder verschlimmert werden können.
Untersuchungsfristen
- die erste Nachuntersuchung erfolgt in der Regel nach 6-12 Monaten
- jede weitere Untersuchung erfolgt in der Regel nach 12-36 Monaten und bei Beendigung dieser Tätigkeit
Untersuchungsprogramm
- Feststellung der allgemeinen und beruflichen Vorgeschichte (inkl. Tabak-/Nikotinkonsum)
- gezielte Befragung im Hinblick auf eine mögliche Allergie (z.B. Fließschnupfen, Niesen, Augenbrennen,
Atembeschwerden, Hautbeschwerden wie Nesselsucht, Heuschnupfen, Asthma bronchiale,
Neurodermitis)
- Lungenfunktionsprüfung
- in besonderen Fällen erfolgt eine Überweisung zum Lungenfacharzt
Beratung
- Beratung zum Thema Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- bei Rauchern: Motivation zur Reduzierung/Aufgabe des Tabakkonsums;
Beratung zum Thema Rauchentwöhnung
G 24 - Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
Vorbemerkungen
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge von Versicherten, die in speziellen Arbeitsbereichen einem erhöhten Hauterkrankungsrisiko (z.B. Ekzemrisiko) ausgesetzt sind/werden, um diese Hauterkrankungen zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.
Nach dem heutigen Erkenntnisstand sind vor alllem Personen mit sog. atopischer Hautkonstitution (siehe unten) besonders gefährdet.
Untersuchungsfristen
- erste Nachuntersuchung: innerhalb von 24 Monaten
- weitere Nachuntersuchungen: innerhalb von 60 Monaten und bei Beendigung dieser Tätigkeit
Untersuchungsprogramm
- Feststellung der Vorgeschichte:
- bisherige Verträglichkeit von hautbelastenden Tätigkeiten und berufsbedingte Hauterkrankungen
- "Atopie-Belastung" in der eigenen Vorgeschichte bzw. in der Familie
z.B. Milchschorf, Heuschnupfen, Hand- und Beugeekzeme, Wollunverträglichkeit usw.
- Untersuchung des Hautorgans bzw. Dokumentation krankheitsrelevanter Befunde
Beratung
Die Beratung zum Hautschutz erfolgt entsprechend der Arbeitsplatzsituation.
Hautarztverfahren
Zur Früherfassung beruflich bedingter Hauterkrankungen haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger das Hautarztverfahren eingeführt. Dieses Verfahren verpflichtet zur Vorstellung beim Hautarzt, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Hauterkrankung durch eine berufliche Tätigkeit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Dadurch soll der Unfallversicherungsträger in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob Maßnahmen zur Vermeidung einer berufsbedingten Hauterkrankung erforderlich sind.
G 25 - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Vorbemerkungen
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten für Untersuchte oder Dritte zu verhindern.
Untersuchungsfristen
Nachuntersuchungen jeweils vor Ablauf von 36 Monaten
Untersuchungsprogramm
- Feststellung der Vorgeschichte
- körperliche Untersuchung mit Schwerpunkt auf Herz-, Kreislaufstörungen,
neurologische und psychische Auffälligkeiten
- Prüfung des Seh- und Hörvermögens
- Urinstatus
- bei Bedarf Blutuntersuchungen
G 26 - Atemschutzgeräte
Vorbemerkungen
Dieser Grundsatz gibt Empfehlungen für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge zur Feststellung, ob bei Personen gesundheitliche Bedenken gegen das Tragen von Atemschutzgeräten besteht.
Untersuchungsfristen
Nachuntersuchungen sind abhängig vom Gerätegewicht und Alter der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters:
- Personen bis 50 jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
- Personen über 50 Jahre:
- Gerätegewicht bis 5 kg: vor Ablauf von 24 Monaten
- Gerätegewicht über 5 kg: vor Ablauf von 12 Monaten
Untersuchungsprogramm (je nach Gerätegruppe 1 bis 3)
- Feststellung der allgemeinen und beruflichen Vorgeschichte
- körperliche Untersuchung
- Lungenfunktionsprüfung
- Belastungs-EKG (Ergometrie)
- Prüfung des Seh- und Hörvermögens
- Otoskopie (Untersuchung des Gehörgangs und des Trommelfells)
- falls erforderlich: Röntgen-Untersuchung der Lunge (Röntgenaufnahme des Thorax)
G 35 - Arbeitsaufenthalt im Ausland
Vorbemerkungen
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge bei beruflichen Tätigkeiten im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen. Die Nachuntersuchung , insbesondere die Rückkehruntersuchung, hat das Ziel, Erkrankungen, die in diesen Gebieten entstehen können, frühzeitig zu erkennen.
Untersuchungsfristen
Erstuntersuchung:
Bei Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als 3 Monaten pro Jahr muss vor der ersten Ausreise stets eine Erstuntersuchung vorgenommen werden.
Vor einem erneuten Arbeitsaufenthalt im Ausland ist eine Erstuntersuchung nicht erforderlich, wenn die Rückkehruntersuchung (siehe unten) nicht länger als 1 Jahr zurückliegt.
Nachuntersuchungen:
nach 24-36 Monaten
Rückkehruntersuchung:
spätestens 8 Wochen nach Beendigung eines Auslandsaufenthaltes, dessen 1 Jahr überschreitet
Untersuchungsprogramm
- Feststellung der allgemeinen und beruflichen Vorgeschichte
- körperliche Untersuchung
- Urinstatus
- Blutstatus (Blutbild)
- Leberwerte
- Gesamtcholesterin
- Blutzuckerbestimmung
- Kreatinin
- Ruhe-EKG
- falls erforderlich:
- Stuhluntersuchungen (Parasitologie, Bakteriologie)
- virologische Diagnostik auf HIV, Hepatitis A, B und C
- bei Frauen: gynäkologische Untersuchung
- Belastungs-EKG (Ergometrie)
- Test auf Blut im Stuhl
Beratung
Vor jedem Arbeitsaufenthalt im Ausland (z.B. Tropen) ist eine Beratung über die jeweiligen besonderen klimatischen gesundheitlichen Belastungen und über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort erforderlich.
bei der Rückkehruntersuchung ist auf die Möglichkeit von Spätsymptomen auch noch über den Zeitraum eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsaufenthaltes hinaus hinzuweisen.
G 37 - Bildschirmarbeitsplätze
Vorbemerkungen
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen können zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.
Untersuchungsfristen
Erste Nachuntersuchung und alle weiteren Nachuntersuchungen:
- Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten
- Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
Untersuchungsprogramm
- Feststellung der Vorgeschichte:
- Augenbeschwerden- und Augenerkrankungen
- Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates
- neurologische Störungen
- Stoffwechselerkrankungen, Bluthochdruck
- Dauerbehandlung mit Medikamenten
- Sehschärfe Ferne (wenn vorhanden mit Sehhilfe)
- Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen (wenn vorhanden mit Sehhilfe)
- räumliches Sehen
- Stellung der Augen
- Farbensinn
Beratung
Die Beratung soll entsprechend der Arbeitsplatzsituation und den Untersuchungsergebnissen im Einzelfall erfolgen.
Zu berücksichtigen sind u.a.:
- ergonomische Erkenntnisse der Bildschirmarbeitsplatzgestaltung
- organisatorische Maßnahmen bei der Arbeitsgestaltung
- Sehhilfen (z.B. Notwendigkeit einer speziellen Bildschirmbrille)
G 42 - Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Vorbemerkungen
Dieser berufsgenossenschaftliche Untersuchungsgrundsatz gibt Anhaltspunkte für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei beruflichem Kontakt gegenüber Erregern, die zu Infektionskrankheiten führen können. Der Personenkreis, der hier regelmäßig untersucht wird, umfasst z.B. das Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Laborpersonal mit möglichem Kontakt zu Infektionserregern, aber auch Auszubildene, Schüler und Studenten mit möglichem Kontakt zu bestimmten Krankheitserregern.
Die Rechtsgrundlage für diese Untersuchungen bildet in der Regel der Anhang IV der Biostoffverordnung.
Untersuchungsfristen
- die erste Nachuntersuchung erfolgt in der Regel nach 12 Monaten
- jede weitere Nachuntersuchung erfolgt in der Regel alle 3 Jahre
- letzte Nachuntersuchung: bei Beendigung einer Tätigkeit mit Infektionsgefährdung
- nachgehende Untersuchung: nach einer Tätigkeit in biotechnischen und/oder gentechnischen Laboratorien gemäß TRBA 310
Untersuchungsprogramm
- Feststellung der Vorgeschichte
- Feststellung des aktuellen Impfstatus
- körperliche Untersuchung
- Urinstatus
- Blutstatus (kleines Blutbild, Leberwerte, Kreatinin, Glukose)
- Hepatitis B-Serologie
- Hepatitis C-Serologie
Beratung zum Schutz vor Infektionen
- allgemeine Hygienemaßnahmen (siehe auch TRBA 500)
- Informationen über mögliche Übertragungswege
- persönliche Schutzausrüstung (z.B. Hautschutz, Handschuhe, Augen- und Mundschutz, usw.)
Schutzimpfungen
Alle beruflich indizierten Schutzimpfungen (gemäß aktuellen STIKO-Empfehlungen) werden im Rahmen der Impfsprechstunde (jeden Dienstag und Donnerstag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr, ohne vorhergehende Terminvereinbarung) kostenlos angeboten.
Bitte bringen Sie zur Impfung Ihren Impfpaß mit.






