
Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz
§ 10 Arbeitsschutzgesetz beschreibt die Pflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.
Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung
Aufbauend auf dem Arbeitsschutzgesetz regelt der Dritte Abschnitt der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 Grundsätze der Prävention die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. § 26 regelt u.a. die Zahl und Ausbildung der Ersthelfer. Im § 28 wird u.a. auf die Unterstützungspflichten der Versicherten (Mitarbeiter) eingegangen.
Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien
Diese Vorschriften beschreiben u.a. die notwendigen Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume sowie das Erste-Hilfe Material. Relevante Abschnitte der Arbeitsstättenverordnung sind der § 6 sowie der Anhang (Abschnitt 4). In den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR 39/1,3) werden u.a. Mindestanforderungen an Stückzahl und Inhalt von Verbandkästen präzisiert.
Automatisierter Externer Defibrillator (AED) - Plötzlicher Herztod

Was ist der plötzliche Herztod?
Obwohl meist vermeidbar, ist der plötzliche Herztod mit mehr als 130.000 Betroffenen
die häufigste Todesursache der Bundesrepublik außerhalb von Kliniken. Der Tod
wird durch Herzrasen (Kammerflimmern) verursacht, was zu einem sofortigen
Herz-Kreislauf-Stillstand führt. Nach einem plötzlichen Herzversagen beginnen
bereits nach fünf Minuten die ersten irreparablen Hirnschäden. Zum
schadensfreien Überleben bleibt nur ein Zeitfenster von drei bis fünf Minuten.
Die Hilfsfrist des Notarzt- und Rettungsdienstes beginnt in der Regel nach drei
bis fünf Minuten. Die Hilfe innerhalb dieses Zeitfensters ist also weder von
Notärzten noch von Rettungsdiensten machbar. Deshalb ist die Breitenausbildung
der Bevölkerung die einzige Lösung des Problems.
Welche Personen sind gefährdet?
Der plötzliche Herztod kann prinzipiell jeden treffen, Frauen und Männer
jeder Altersgruppe, auch Jugendliche und Leistungssportler können betroffen
sein. Erhöhter Blutdruck, Rauchen, erhöhte Blutfette, Zuckerkrankheit und
persönlicher Stress sind zusätzliche Risikofaktoren.
Was ist ein Automatisierter Externer Defibrillator (AED)?
Ein AED-Gerät ist ein leichtes, handliches batterie- oder akkubetriebenes Gerät,
das nach dem Einschalten alle notwendigen Tätigkeiten akustisch klar und
unmissverständlich vorgibt. Die Anbringung der Elektroden ist genau bezeichnet.
Der Herzrhythmus wird automatisch analysiert. Auch danach gibt das Gerät genau
und detailliert vor, was der Bediener zu tun hat und das Gerät erklärt auch,
was es selbst tut.
Falls ein lebensgefährliches Herzrasen vorliegt, fordert das Gerät zur
Defibrillation per Tastendruck auf. Die AED-Geräte sind wartungsfrei mit
mehrjähriger Garantie. Die Bedienung eines AEDs ist schneller und einfacher zu
erlernen als die Bedienung eines neu gekauften Fernsehgerätes.
Die Anschaffung von AED-Geräten wird von der Björn Steiger Stiftung subventioniert und gefördert.
Erste Hilfe Material

Verbandbücher können kostenlos über den Betriebsärztlichen Dienst bezogen werden.
Über die Anzahl der im Betrieb bereitzuhaltenden Verbandkästen informiert die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 39/1,3. In der gleichen Richtlinie ist der Inhalt eines kleinen (DIN 13 157-C) und großen (DIN 13 169-E) Verbandkastens näher definiert.
Die unten aufgeführten Materialien (Download) können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bestellt werden, z.B. unter www.regelwerk.unfallkassen.de.
FAQs
Wie kann ich mich zum betrieblichen Ersthelfer ausbilden lassen?
Zum Ersthelfer kann jeder bestellt werden, der die erforderliche Ausbildung besitzt, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Der Ersthelfer muss bereit sein, in regelmäßigen Abständen sein in der Grundausbildung erworbenes Wissen im Erste-Hilfe-Training aufzufrischen und zu vertiefen. Die Erste-Hilfe Kurse werden über den Betriebsärztlichen Dienst organisiert.
Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Dr. med. Dorothea Kren-Lotspeich.
Bin ich verpflichtet mich zum betrieblichen Ersthelfer ausbilden zu lassen?
Nach § 28 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" haben sich Beschäftigte im Rahmen Ihrer Unterstützungspflichten zum Ersthelfer ausbilden zu lassen, sofern dem keine persönlichen Gründe entgegenstehen.
Wie lange dauert die Ausbildung zum Ersthelfer, und wie oft muss diese wiederholt werden?
Prinzipiell wird zwischen der "Grundausbildung" und dem "Erste-Hilfe-Training" unterschieden. Am Anfang der Ausbildung steht die "Grundausbildung". Diese dauert 8 Doppelstunden. Im Abstand von zwei Jahren wird das Wissen im "Erste-Hilfe-Training" aufgefrischt. Dieser umfasst einen Ausbildungsumfang von 4 Doppelstunden. Die Ausbildungsinhalte sind bundeseinheitlich festgelegt.
Wer trägt die Kosten für die Ersthelferausbildung?
Die Kosten werden in der Regel durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) übernommen.
Wieviele Ersthelfer müssen ausgebildet werden?
Die Zahl der Ersthelfer wird im § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" geregelt:
Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten genügt ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 Beschäftigte gilt Folgendes:
- in Verwaltungbereichen 5 % der Beschäftigten
- in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
- in Hochschulen 10 % der Beschäftigten
Müssen Erste Hilfe Leistungen dokumentiert werden, und wie lange muss diese Dokumentation aufbewahrt werden?
Im § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" wird die Dokumentation der Erste Hilfe Leistungen geregelt. Danach hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass jede Erste Hilfe Leistung dokumentiert wird. Die Dokumentation erfolgt im Verbandbuch und muss 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Verbandbücher können kostenlos über den Betriebsärztlichen Dienst bezogen werden.






