Einführung
Versuchstiere sind Tiere, die für biologische, medizinische Experimente oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden und in der Regel nur hierfür gezüchtet werden.
Eine Übertragung biologischer Arbeitsstoffe auf Beschäftigte kann durch direkten Kontakt oder Staub- und Aerosolbildung bei folgenden Tätigkeiten auftreten:
Umsetzen, Fixieren der Tiere, Umgang mit Tiermaterial/Körperflüssigkeiten, Entsorgen von Tierkadavern, Reinigungsarbeiten (Einstreu, Kot), usw.
Hierdurch können toxische, infektiöse und sensibilisierende Gefährdungen (u.a. Infektionen und Allergien) auftreten.
Eine wesentliche Gefährdung geht vor allem vom Labortierstaub aus. Labortierstaub wurde im Rahmen der Novellierung der Gefahrstoffverordnung als Gefahrstoff eingestuft (siehe unten).
TRBA 120 "Versuchstierhaltung" - Stand: Mai 2000
Diese Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) gilt für Tierhaltungsräume, in denen gezielt mit biologischen Arbeitsstoffen oder mit Versuchstieren umgegangen wird, die mit biologischen Arbeitsstoffen infiziert wurden oder bekanntermaßen Träger humanpathogener biologischer Arbeitsstoffe sind.
Diese TRBA enthält wichtige Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Versuchstieren.
Labortierstaub
Labortierstäube sind häufige Ursache berufsbedingter allergischer Atemwegserkrankungen. Gefährdet sind Personen, die beruflich Kontakt zu Labortieren (meist Ratte, Maus, Kaninchen, Meerschweinchen, seltener Hamster, Katze und Hund) haben. Die sensibilisierende Wirkung von Labortierproteinen (Haare, Epithelzellen, Urin, Serum, Speichel) ist durch zahlreiche epidemiologische Studien und Kasuistiken belegt.
Mögliche Krankheitsbilder sind:
Bindehautentzündungen und Nasenschleimhautentzündungen (Konjunktivitis und Rhinitis), seltener Quaddelbildung auf der Haut nach entsprechendem Kontakt (Kontakturtikaria). In einem Drittel der Fälle entwickelt sich ein allergisches Asthma bronchiale.
Atemschutz:
Bei staubförmigen atemwegssensibilisierenden Stoffen sind mindestens Partikelfilter der Schutzstufe P2 bzw. FFP2 zu verwenden (gemäß TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe").
Auf die individuelle Anpassung vor dem Gebrauch, z.B. an die Nasenform bei partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP2), ist besonders zu achten. Das Tragen von Atemschutzmasken darf keine ständige Maßnahme sein (Tragezeitbegrenzung beachten!).
Einfache "OP-Masken" reichen hier als Atemschutz keinesfalls aus.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Gemäß Gefahrstoffverordnung ergibt sich eine Pflichtuntersuchung für Beschäftigte in Bereichen mit erhöhter Gefährdung:
- Handling der Tiere, z.B. Füttern, Wiegen und Umsetzen
- experimentelle Arbeiten mit Tieren, z.B. Applikation von Prüfsubstanzen, Entnahme von Körperflüssigkeiten, operative Eingriffe Sektion
- Tätigkeiten, die mit der Sammlung und Entsorgung von kontaminiertem Material (Einstreu, Futter, Exkremente, Tierkadaver, Filterreinigung) sowie der Reinigung der Käfige in Verbindung stehen
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erfolgt nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 (Obstruktive Atemwegserkrankungen).
Bei Hinweisen auf Hautveränderungen (z.B. Kontakturtikaria) beim Umgang mit Labortieren wird ergänzend die Durchführung des Grundsatzes G 24 (Haut) empfohlen.
Hinweise zu den genannten Untersuchungsgrundsätzen finden Sie im Abschnitt
"Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen"






