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Auszüge aus Verordnungen

Hier sind einzelne Auszüge aus Verordnungen, auf die im übrigen Text dieser Homepage verwiesen wird, hinterlegt.

§ 29 AzUVO: Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden

1. aus wichtigem persönlichem Anlass,

2. zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben,

3. zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie

a) staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder

b) von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder

c) fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen.

(2) Der Sonderurlaub nach Absatz 1 Nr. 3 soll fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.

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§ 31 AzUVO: Urlaub aus sonstigen Gründen

(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann bis zu sechs Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung von Urlaub über sechs Monate hinaus zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Landes in der Regel nur, wenn besondere Landesinteressen dies rechtfertigen. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen und Betriebe übertragen. Die Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des Landes zur Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis beim Land gegen eine höhere Bezahlung ist nicht zulässig. Zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn ist eine Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des Landes nur ausnahmsweise im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Ermächtigungen oder mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann Beamtinnen und Beamten zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, oder einer öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft langfristig Urlaub unter Wegfall der Bezüge bewilligt werden, wenn

  1. die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient,

  2. eine Zuweisung nach den Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausscheidet oder für den Dienstherrn insgesamt mit höheren Kosten verbunden wäre und

  3. der Beamtin oder dem Beamten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht zumutbar ist.

Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen der Beamtin oder des Beamten dient, wird unter Wegfall der Bezüge bewilligt.

(4) Dient Urlaub nach Absatz 1 auch dienstlichen Interessen, können die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Bezüge in größerem Umfang belassen werden. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes sind Ausnahmen nach Satz 2 nur zulässig

  1. im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Ermächtigungen oder

  2. mit Zustimmung des Finanzministeriums in den Fällen ausländischer Lehr- und Forschungsaufenthalte von Hochschullehrern, des gegenseitigen Austauschs oder der Kostenerstattung durch Dritte.

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§ 42 AzUVO: Teilzeitbeschäftigung

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens mit 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Im Schuldienst an öffentlichen Schulen tritt an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger.

(3) Für Richterinnen und Richter ist abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit mindestens der Hälfte bis zu drei Viertel des regelmäßigen Dienstes nach Maßgabe des § 7 LRiG zu bewilligen.

(4) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle darf eine Teilzeitbeschäftigung

1. im Arbeitnehmerverhältnis beim eigenen Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich oder

2. in einem sonstigen Arbeitnehmerverhältnis oder als selbstständige Tätigkeit

a) im Umfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich oder

b) im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich, wenn der eigene Dienstherr eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 im beantragten Umfang ablehnt oder keine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Teilzeitbeschäftigung nach Nummer 1 im beantragten Umfang anbietet, oder

c) als geeignete Tagespflegeperson im Sinne von § 23 SGB VIII zur Betreuung von bis zu fünf Kindern

nach Maßgabe der nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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§ 47 AzUVO: Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag während der Elternzeit die Beiträge für eine die Beihilfe ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erstattet, wenn die maßgeblichen Bezüge der Beamtin oder des Beamten vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 39 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 1, werden Beiträge für die eigene Versicherung und die Versicherung der Kinder den

1. Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8, Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern bis zu einem Betrag von 120 Euro für den vollen Monat,

2. anderen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern bis zu einem Betrag von 42 Euro für den vollen Monat

erstattet.

(3) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 2, werden Beiträge für die Versicherung der Kinder bis zu einem Betrag von 10 Euro für den vollen Monat erstattet.

(4) § 3 Abs. 4 BBesG gilt entsprechend. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 42 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

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