Beschäftigte mit Kindern
Was muss ich beim Antrag auf Kindergeld beachten?

Das Kindergeld wird Ihnen von der Familienkasse ausbezahlt. Sind Sie am Klinikum beschäftigt, ist das Universitätsklinikum Ulm, Abteilung Personal, Ihre Familienkasse. Sind Sie Beamtin, können Sie das Kindergeld beim Landesamt für Besoldung und Versorgung beantragen.
Sofern Ihr Partner das Kindergeld beantragen will und nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ist die jeweilige Familienkasse der Agentur für Arbeit zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.
Welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung gibt es am Universitätsklinikum Ulm?

Das Universitätsklinikum Ulm betreibt am Oberen Eselsberg eine Kinderkrippe und einen Kindergarten für Kinder von Beschäftigten oder Auszubildenden, die im Universitätsklinikum Ulm oder der Medizinischen Fakultät beschäftigt sind. Die Öffnungszeiten sind Montag-Freitag jeweils von 05.45 Uhr - 17.30 Uhr.
In die Kinderkrippe können Kinder im Alter von sechs Monaten bis 3 Jahren betreut werden. Es stehen 30 Plätze zur Verfügung. Aufgrund einer derzeit langen Warteliste ist eine frühzeitige Anmeldung sinnvoll.
Im Kindergarten, in dem 60 Plätze zur Verfügung stehen, können Kinder im Alter von 3 bis 5 1/2 Jahren aufgenommen werden.
Den Informationsflyer für Kindergarten und Kinderkrippe finden Sie hier.
Von den Ansprechpartnerinnen können Sie weitere Informationen, die Anmeldeformulare sowie die Kinderkrippen- und Kindergartenordnung erhalten:
- Manuela Egle, Leiterin der Kinderkrippe: Tel. 0731/500-69100, Fax -69101.
- Bettina Hänel, Leiterin des Kindergartens, Tel. 0731/500-69120, Fax -69121.
- Denise Hummel, Abt. Recht: Tel. 0731/500-66179, Fax -66182.
Die Anmeldeformulare und Ordnungen finden Sie auch im Intranet des Universitätsklinikums auf den Seiten der Abt. Recht/Kindertagesstätten.
Sie finden Informationen zur Kinderbetreuung in
- Ulm (außerhalb des Universitätsklinikums)
auf den Seiten der Universität Ulm - Neu-Ulm auf den
Seiten der Stadt Neu-Ulm
Kann ich nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Sie können einen Antrag auf Teilzeit nach der Elternzeit stellen. Der Antrag soll genehmigt werden, wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren betreuen und dringende betriebliche Belange der Beschäftigung in Teilzeit nicht entgegen stehen. Grundlage hierfür sind § 9 TV-UK / § 11 TV-L / § 11 TV-Ä / § 153 e LBG. Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag bis zu 5 Jahren befristet werden. Eine Verlängerung ist möglich. Diese müssen Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf der bisher vereinbarten Teilzeitbeschäftigung beantragen.
Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen gelten für mich während Schwangerschaft und Stillzeit?
Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie nicht mit Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Sie dürfen höchstens 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie im Krankenhausdienst beschäftigt werden, wenn Ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
Dies gilt für allgemeine Beschäftigungsverhältnisse ohne spezielle Gefährdung. In speziellen Situationen (z. B. Strahlenbelastung, Belastung durch Chemikalien etc.) gelten weiterführende Regeln, die im Rahmen der durch die Abt. Sicherheit vorgenommene Gefährdungsanalyse für Sie persönlich zusammengestellt werden.
Wenn Sie Ihr Kind noch stillen, ist Ihnen auf Ihr Verlangen die dafür erforderliche Zeit inkl. Wegezeit freizugeben, mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde täglich. Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht eintreten.
Kann ich nach der Elternzeit eine weitere Freistellung erhalten (Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge)?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis auf dem TV-UK beruht, können Sie einen Antrag auf Sonderurlaub stellen. Der Antrag soll genehmigt werden, wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren betreuen und dringende betriebliche Belange dem Sonderurlaub nicht entgegen stehen. Grundlage hierfür ist § 25 TV-UK. Ein Sonderurlaub kann auf Antrag bis zu 5 Jahre befristet werden. Eine Verlängerung ist möglich. Diese müssen Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs beantragen.
Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Beschäftigungszeit.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis auf den Vorschriften des TV-L oder TV-Ä beruht, können Sie ebenfalls Sonderurlaub beantragen. Grundlage hierfür ist § 28 TV-L bzw. § 28 TV-Ä. Sonderurlaub kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt werden. Als wichtiger Grund ist auch die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren anzusehen.
Wenn Sie Beamtin/Beamter sind, ist Ihnen eine Beurlaubung aus familiären Gründen bis zur Dauer von 12 Jahren zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung hier ist ebenfalls die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren (§ 153 b LBG). Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Beurlaubung zu stellen (§ 152 LBG).
Gibt es weitere Kinderbetreuungsmöglichkeiten?

Das Universitätsklinikum Ulm hat eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule Neu-Ulm getroffen und kann seit dem 1. Juli 2010 Belegplätze in der Großtagespflegeeinrichtung "Kinderinsel" der Hochschule Neu-Ulm nutzen. Die Vergabekriterien sind die gleichen wie für die klinikumseigene Kindertagesstätte; die Plätze stehen für Kinder bis zum dritten Lebensjahr zur Verfügung. Bei Interesse verwenden Sie bitte den üblichen
Anmeldebogen für die Kindertagesstätte des Klinikums und vermerken darauf handschriftlich, dass Sie (auch) Interesse an einem Platz in Neu-Ulm haben.
Informationen über die Kinderinsel
Die Kinderinsel bietet u. a.
- flexible Öffnungszeiten, auch nach 17 Uhr und am Wochenende
- stundenweise Betreuung
- Betreuung der Kinder in integrativen Gruppen mit gemischter Altersstruktur
- maximal zehn Kinder mit mindestens zwei Betreuerinnen pro Gruppe
- ausschließlich qualifiziertes Fachpersonal
- Zusatzangebote: Verpflegung, musikalische Früherziehung, Sprachförderung, naturwissenschaftliche Förderung,
Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe und Ferienbetreuung
Was kostet die Betreuung in der Kinderinsel?
Für die Betreuung in der Kinderinsel können Sie beim für Sie zuständigen Jugendamt öffentliche Förderung beantragen. Eine Förderung erhalten Sie für Ihre Kinder, wenn Sie als Eltern oder als allein erziehender Elternteil Ihre Kinder nicht selbst betreuen können. Die Betreuungszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen.
Für Eltern, die in Neu-Ulm wohnen, entspricht der Kostenbeitrag je nach Alter der Kinder dem der kommunalen Kinderkrippen und Kindergärten/-horte. Für Eltern, die in Ulm wohnen, gelten für alle Tagespflegeeinrichtungen einkommensabhängige Beiträge. Der genaue Betrag wird vom zuständigen Jugendamt für Sie berechnet. Dazu sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen Ihrer Familie
erforderlich. Gefördert wird nur die Regelbetreuung. Individuell vereinbarte Leistungen wie zusätzliche Betreuungszeiten, Verpflegung, Abend- oder Samstagsbetreuung müssen privat bezahlt werden. Angaben darüber und eine Preisliste finden Sie auf der oben verlinkten Informationsseite.
Gibt es eine Ferienbetreuung am Universitätsklinikum Ulm?

Ja. Gemeinsam mit der Universität Ulm wird eine Ferienbetreuung angeboten, bisher in den Faschings-, Oster- und Sommerferien, 2012 erstmalig auch in den Pfingstferien. Die Kosten für die Ferienbetreuung übernimmt das Universitätsklinikum zu etwa 2/3. Es gibt Angebote für Kinder von Beginn der Grundschule, einschließlich der Kinder, die im Herbst 2012 eingeschult werden, bis zur 8. Klasse. Parallel dazu gibt es eine beschränkte Anzahl von Notfallplätzen für Kindergartenkinder.
Details finden Sie auf den Seiten der Universität Ulm.
Da das Interesse an den Plätzen sehr groß ist, ist eine frühzeitige Anmeldung erforderlich.
Die Anmeldetermine werden rechtzeitig auf der Intranet-Startseite des Klinikums in den News und den Beruf-und-Familie-News im Internet bekannt gegeben.
Gibt es ein Angebot zur Notfallbetreuung?

Das Universitätsklinikum Ulm ist Mitglied im Kinderpark e. V., der in der Ulmergasse 9 eine Kurzzeit- und Notfallbetreuung von Kindern zwischen 1 und ca. 8 Jahren durch geschultes, ehrenamtliches Personal bereit stellt. Es handelt sich um ein Angebot zur Kurzzeitbetreuung in Notfällen und stellt keinen Ersatz für Kindergärten oder Kindertagesstätten dar.
Die Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Freitag/Samstag 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich.
Das Universitätsklinikum Ulm stellt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie PJ-Studierenden ein begrenztes Kontingent an Betreuungsgutscheinen zur Verfügung. Diese können gegen Vorlage des Mitarbeiterausweises (für PJ-Studierende: Studentenausweis und Casino-Karte) an den Pforten Safranberg und Oberer Eselsberg kostenfrei abgeholt werden. Weitere Voraussetzungen für die Ausgabe der Gutscheine bestehen nicht, allerdings ist deren Anzahl begrenzt. Sollte der monatliche Vorrat an Gutscheinen verbraucht sein, besteht daher kein Anspruch auf Erhalt eines Gutscheins. Wir rechnen aber damit, dass die vorgehaltene Menge ausreichend ist und werden sie ggf. dem Bedarf anpassen.
Sie benötigen den Gutschein bei der Abholung Ihres Kindes. Bei einem "planbaren Engpass" können Sie den Gutschein (max. 2 Stück à 2 Std.) natürlich schon im Voraus abholen. Ansonsten müssten Sie Ihr Kind im Kinderpark abgeben und vor der Abholung an der Pforte SB/OE vorbeifahren, um den Gutschein zu besorgen.
Nach einem halben Jahr wird eine Evaluation des Angebots stattfinden. Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass kein ausreichender Bedarf besteht, ist es möglich, dass das Angebot wieder eingestellt wird. Über Erfahrungsberichte mit der Notfallbetreuung im Kinderpark freut sich Dr. Katrin Dietrich.
Haben Eltern Vorrang bei der Urlaubsplanung?
Ja (wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt). Dies geht aus §7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes hervor, in dem es heißt: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben im Sinne dieses Gesetzes Vorrang vor anderen Arbeitnehmern. Dringende betriebliche Belange können dennoch der Gewährung eines konkreten Urlaubswunsches entgegenstehen.
Dürfen Mitarbeiter mit Familienpflichten einzelne Tage Urlaub nehmen?
Ja. Grundsätzlich sollte der Urlaub zwar möglichst zusammenhängend genommen werden (unter den Urlaubsabschnitten muss pro Jahr laut Bundesurlaubsgesetz sogar ein Abschnitt mindestens 12 Arbeitstage umfassen). Es ist jedoch (sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen) auch möglich, einzelne Tage Urlaub zu nehmen.
Mein Kind ist erkrankt. Welche Leistungen kann ich in Anspruch nehmen?
Wenn Sie und Ihr Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind
Für die Betreuung eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben Sie gemäß § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse, nicht vom Universitätsklinikum Ulm. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 20 Arbeitstage. Maximal haben Sie im Kalenderjahr Anspruch auf nicht mehr als 25 Arbeitstage, bzw. für Alleinerziehende auf nicht mehr als 50 Arbeitstage. Dies gilt für Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ebenso wie für freiwillige Mitglieder.
Für die Tage, an denen Sie Krankengeld aufgrund einer Erkrankung eines Kindes erhalten, werden Sie von der Arbeit (ohne Vergütung) freigestellt.
Wenn Sie und/oder Ihr Kind privat versichert sind/ist oder Sie Beamter/Beamtin des Klinikums sind
Bei schwerer Erkrankung Ihres Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Sie bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt werden. Grundlage hierfür sind § 26 TV-UK / § 29 TV-L / § 29 TV-Ä / § 29 AzUVO.
Weiterhin kann nach Prüfung des Einzelfalles und in Absprache mit dem jeweiligen Vorgesetzten eine individuelle Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung genehmigt werden. Grundlage hierfür sind § 26 TV-UK / § 29 TV-L / § 29 TV-Ä (jeweils Absatz 3, Satz 2) bzw. § 31 AzUVO (Absatz 3). Die sonstigen tariflichen Regelungen (siehe voriger Absatz) bleiben davon unberührt.
Darf ich bei einem familiären Notfall meine Arbeit kurzfristig unterbrechen?
Ja, nach Rücksprache mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten. Bei einem Notfall in der Familie (z. B. bei einem Unfall, oder wenn der Kindergarten anruft, dass Ihr Kind krank geworden ist und abgeholt werden muss) dürfen Sie den Arbeitsplatz auch kurzfristig verlassen. Dies dürfen Sie jedoch nur, nachdem Sie sich mit Ihrem Vorgesetzten abgestimmt haben, damit sicher gestellt ist, dass die Patientenversorgung weiterhin gewährleistet ist.
Darf ich mein Kind mit zum Mittagessen in die Kantine nehmen?
Ja. Es gibt jedoch keine speziellen Essensangebote für Kinder. Aus steuerrechtlichen Gründen ist es leider nicht möglich, das Essen zum Mitarbeiterpreis abzugeben, sodass Sie für Ihr Kind den Gästepreis zahlen müssen.
Welche Möglichkeiten der Arbeit von zu Hause aus gibt es?

Die Arbeit von zu Hause aus (Telearbeit) ist grundsätzlich möglich, sofern es der Aufgabenbereich zulässt. Es ist dazu ein Antrag auf Telearbeit vom Vorgesetzten an die Abt. Personal erforderlich. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag werden die Details geregelt.
Das Zentrum für Information und Kommunikation bietet einen Service an, mit dessen Hilfe der Zugriff auf das Kliniknetz und die auf den Terminalservern laufenden Anwendungen wie z. B. SAP, Qualitätsbericht, Regisafe u. a. möglich ist. Auch besteht darüber die Möglichkeit, das eigene Outlook (Mails, Termine, Raumbelegungen etc.) von extern zu bedienen.
Die technische Bezeichnung für diesen Dienst lautet VPN (Virtual Private Network) und kann auf den Intranetseiten des ZIK beantragt werden. Bitte klären Sie mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten ab, ob für Sie die Nutzung des Dienstes in Frage kommt. Es fallen Kosten von 100 € pro Jahr für die VPN-Nutzung an, die Ihre Einrichtung zu tragen hat.
Die Dienstvereinbarung und den Antrag zur Telearbeit finden Sie im Intranet. Haben Sie von extern keinen Zugriff, können Sie sich mit Ihrem/r Personalsachbearbeiterin in Verbindung setzen.
Werden familiäre Verpflichtungen bei Genehmigung und Kostenerstattung von Dienstreisen berücksichtigt?
Ja. Familiäre Pflichten werden als Begründung für die Verwendung des Privat-Kfz oder eines Flugzeugs anstelle öffentlicher Verkehrmittel anerkannt. Mehrkosten für Umwege aus familiären Gründen werden erstattet. Bitte beim Dienstreiseantrag in dem Feld "Begründung für die Benutzung eines Privat-Kfz/Flugzeugs" entsprechend erläutern.





Antrag auf Kindergeld
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
Antrag auf Sonderurlaub
Internetseite des Kinderpark e. V.
Anfahrtsskizze