Elternzeit und Sonderurlaub
Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?
Jede Mutter und jeder Vater, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit. Beide Elternteile können gemeinsam Elternzeit nehmen. Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen. Befristete Verträge verlängern sich dadurch allerdings nicht, außer bei Beschäftigten, für die das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt (v. a. Ärztinnen/Ärzte und andere Wissenschaftler). In diesem Fall verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses (sofern Sie dem zustimmen) um die Zeiten einer Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeit bzw. eines Beschäftigungsverbotes aufgrund der Schwangerschaft in dem Umfang, in dem Sie nicht erwerbstätig waren. Bitte besprechen Sie die Details mit Ihrem Personalsachbearbeiter.
Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Elternzeit gegeben sein?

Sie haben Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben und es überwiegend selbst betreuen. Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten („Teilzeit in Elternzeit“), ohne diesen Anspruch zu verlieren. Stimmen Sie Ihre Planungen hier bitte rechtzeitig mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten ab (Näheres zur „Teilzeit in Elternzeit“ siehe unten).
Wie lange besteht maximal Anspruch auf Elternzeit?
Der Anspruch auf Elternzeit besteht (für beide Eltern) bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Teil der Elternzeit auch hinausgeschoben werden (s. u.).
Was muss ich bei der Beantragung der Elternzeit beachten? Wie weit im Voraus muss ich mich festlegen?
Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich bei der Abteilung Personal beantragen.
Dabei müssen Sie sich mindestens für die nächsten zwei Jahre verbindlich festlegen, wie lange Sie Elternzeit nehmen wollen. Wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob Sie die vollen drei Jahre in Anspruch nehmen wollen, empfehlen wir Ihnen, zunächst nur zwei Jahre zu beantragen. Spätestens 7 Wochen vor Ablauf der Elternzeit können Sie dann immer noch eine Verlängerung beantragen.
Hingegen besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, die einmal beantragte Elternzeit vorzeitig abzubrechen. Mit Einverständnis des Arbeitgebers ist dies trotzdem möglich, z. B. bei Geburt eines weiteren Kindes, aufgrund eines besonderen Härtefalls, oder wenn Sie früher wieder in den Beruf zurückkehren wollen. Schicken Sie in diesem Fall bitte einen formlosen Antrag an die Abteilung Personal. Eine Ablehnung des Antrags ist nur schriftlich und innerhalb einer Frist von 4 Wochen möglich.
Kann ich einen Teil der Elternzeit auch nach dem dritten Lebensjahr meines Kindes nehmen?
Ja. Sie können einen Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes nehmen, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Dieser Antrag muss ebenfalls mindestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeitperiode gestellt werden, die Sie hinausschieben möchten. Bitte beachten Sie, dass die Elternzeit in maximal zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Beispiele finden Sie in der
Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ab S. 58 „Wie kann Elternzeit übertragen werden?“
Kann ich nach der Elternzeit eine weitere Freistellung erhalten (Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge)?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis auf dem TV-UK beruht, können Sie einen Antrag auf Sonderurlaub stellen. Der Antrag soll genehmigt werden, wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren betreuen und dringende betriebliche Belange dem Sonderurlaub nicht entgegen stehen. Grundlage hierfür ist § 25 TV-UK. Ein Sonderurlaub kann auf Antrag bis zu 5 Jahre befristet werden. Eine Verlängerung ist möglich. Diese müssen Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs beantragen.
Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Beschäftigungszeit.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis auf den Vorschriften des TV-L oder TV-Ä beruht, können Sie ebenfalls Sonderurlaub beantragen. Grundlage hierfür ist § 28 TV-L bzw. § 28 TV-Ä. Sonderurlaub kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt werden. Als wichtiger Grund ist auch die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren anzusehen.
Wenn Sie Beamtin/Beamter sind, ist Ihnen eine Beurlaubung aus familiären Gründen bis zur Dauer von 12 Jahren zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung hier ist ebenfalls die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren (§ 153 b LBG). Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Beurlaubung zu stellen (§ 152 LBG).
Kann ich während meiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ja. Sie können bis zu 30 Wochenstunden während Ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wenn Sie zuvor mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung am Klinikum beschäftigt waren und keine dringenden betrieblichen Gründe gegen eine Beschäftigung in Teilzeit sprechen. Dafür muss Ihre Arbeitszeit für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden. Eine weiter gehende Reduktion (z. B. auf 25 %) ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Besprechen Sie Ihre Planungen hier bitte rechtzeitig mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten.
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit
Der Antrag ist spätestens 7 Wochen vor Beginn der geplanten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Ist das Universitätsklinikum mit der Verringerung der Arbeitszeit nicht einverstanden, kann es die Zustimmung innerhalb von 4 Wochen nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn Sie die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausüben wollen, müssen Sie dafür das Einverständnis des Universitätsklinikums einholen. Stellen Sie bitte hierzu einen formlosen Antrag an die Abteilung Recht der Verwaltung (Albert-Einstein-Allee 29, 89081 Ulm). Es genügt Ihre eigene Unterschrift.
Auch Beamte können während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Dafür muss die Arbeitszeit auf einen Umfang von mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens 30 Std. pro Woche, verringert werden. Ein geringerer Beschäftigungsumfang (Minimum 25 %) ist nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich (§ 42 AzUVO).
Ich bin privat krankenversichert. Was muss ich beachten, wenn ich während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe?
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn das Entgelt über 400 Euro monatlich und unterhalb der für Sie maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt. Wenn Sie in dieser Zeit weiter privat versichert bleiben möchte, müssen Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist spätestens 3 Monate nach dem Beginn der Versicherungspflicht einzureichen, am besten bei der zuletzt für Sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.
Kann ich während meiner Elternzeit/während meines Sonderurlaubs an Fortbildungen teilnehmen?
Ja. Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ruht, können Sie z. B. im Rahmen der Vorbereitung zum Wiedereinstieg an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dies gilt für hausinterne Fortbildungen ebenso wie für extern angebotene Fortbildungen. Bitte sprechen Sie sich hierzu mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten ab.
Wichtig: Bei Fortbildungen, die Sie in der Elternzeit oder im Sonderurlaub besuchen, handelt es sich nicht um Dienstreisen, sodass auch kein Versicherungsschutz besteht. Zur Beantragung können Sie aber den normalen Dienstreiseantrag verwenden.
Was geschieht während der Elternzeit mit meiner Krankenversicherung?
Wenn Sie Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind Sie für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert, sofern Sie keine Teilzeitbeschäftigung ausüben.
Wenn Sie privat versichert sind, bleiben Sie weiterhin privat versichert und müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen. Der bisher gezahlte Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung entfällt in dieser Zeit.
Wenn Sie freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen Sie grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag (inklusive Arbeitgeberanteil).
Als Beamtin/Beamter sind Sie während der Elternzeit weiterhin beihilfeberechtigt. Für Ihre eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können Sie einen Zuschuss von bis zu 31 € beim Landesamt für Besoldung und Versorgung beantragen (§ 47 AzUVO).
Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz während der Elternzeit aus?
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen.
Was geschieht mit meinem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?
Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit wird Ihr Jahresurlaubsanspruch um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn Sie am Universitätsklinikum während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. In diesem Fall bestimmt sich Ihr Urlaubsanspruch nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung.
Wenn Sie Ihren Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten haben, können Sie Ihren Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen.
Sollten Sie nach der Elternzeit nicht wieder beruflich tätig werden, erhalten Sie für die Ihnen zustehenden, aber noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage einen finanziellen Ausgleich.
Was geschieht mit der Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)?
Für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-UKU bzw. TV-L: In dem Jahr, in dem Ihr Kind geboren wurde, haben Sie Anspruch auf die Jahressonderzahlung, sofern Sie vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten. Die Höhe richtet sich nach dem Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit.
Im Geltungsbereich des TV-Ärzte sowie bei den Beamten gibt es keine Jahressonderzahlung.
Kann ich nach der Elternzeit wieder auf meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren?
Nach Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch auf eine Tätigkeit, die der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe bzw. Ihrer Besoldungsgruppe entspricht. Dies muss allerdings nicht unbedingt derselbe Arbeitsplatz sein wie vor Mutterschutz und Elternzeit.





Antrag auf Elternzeit
Antrag auf Sonderurlaub