Mutterschutz
Welche Fristen sind rund um den Mutterschutz zu beachten?
Vor der Entbindung: Sie dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass Sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Entscheidung können Sie jederzeit rückgängig machen.
Nach der Entbindung: Sie dürfen bis zum Ablauf von mindestens 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Im Gegensatz zur Schutzfrist vor der Entbindung besteht hier ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Mein Kind kam früher auf die Welt als berechnet. Verlängert sich nun die Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt entsprechend?
Ja. Sie haben grundsätzlich eine Schutzfrist von mindestens 14 Wochen, auch wenn Ihr Baby vor dem berechneten Geburtstermin auf die Welt kommt. Es gibt also eine Verlängerung der 8-wöchigen Schutzfrist nach der Entbindung um die nicht beanspruchten Tage vor der Geburt.
Welche finanziellen Leistungen erhalte ich während der Mutterschutzfristen?
Während der Schutzfristen haben Sie grundsätzlich keinen Verdienstausfall.
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (freiwillig oder als Pflichtmitglied), erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von 13 € täglich. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, die auch für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig ist. Die Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist zahlt Ihnen das Klinikum.
Wenn Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie für die Zeiten der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld entsprechend den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, einmalig bis zu 210 €. Das Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall vom Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, gezahlt (
www.bva.de). Auch hier zahlt das Klinikum Ihnen die Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist. Es wird jedoch bei der Berechnung das fiktive Mutterschaftsgeld (13 Euro pro Tag) der gesetzlich Versicherten zugrunde gelegt.
Als Beamtin erhalten Sie weiterhin Ihre Dienstbezüge während der Mutterschutzfristen.
Während der Schutzfristen besteht kein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Altersversorgung und zur privaten Krankenversicherung.
Muss ich damit rechnen, dass Resturlaubstage aufgrund des Mutterschutzes oder der Elternzeit verfallen?
Nein. Wenn Sie Ihren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbotes bzw. des Mutterschutzes nicht oder nicht vollständig genommen haben, so können Sie nach Ablauf der Mutterschutzfristen Ihren Resturlaub im laufenden Jahr (ggf. vor Beginn der Elternzeit) oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Dieser Resturlaub kann auch noch nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.
Die Zeit des Mutterschutzes sowie mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote werden bei der Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub als Beschäftigungszeit angesehen.
Gibt es sonstige finanzielle Zuwendungen des Klinikums?
Wenn Sie (oder Ihr Ehemann) vor dem 01.10.1997 beim Universitätsklinikum Ulm eingestellt bzw. nach diesem Termin mit einem unveränderten Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt wurden, können Sie (oder Ihr Ehemann) bei der Abteilung Personal nach der Geburt Ihres Kindes den so genannten Pauschbetrag für Säuglings- und Kleinkinderausstattung beantragen. Der Pauschbetrag beträgt 250 €. Als Teilzeitbeschäftigte erhalten Sie den Pauschbetrag entsprechend Ihrem Beschäftigungsumfang.
Sind Sie Beamtin, können Sie diesen Pauschbetrag beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (Beihilfestelle) beantragen.
Was muss ich beim Antrag auf Kindergeld beachten?

Das Kindergeld wird Ihnen von der Familienkasse ausbezahlt. Sind Sie am Klinikum beschäftigt, ist das Universitätsklinikum Ulm, Abteilung Personal, Ihre Familienkasse. Sind Sie Beamtin, können Sie das Kindergeld beim Landesamt für Besoldung und Versorgung beantragen.
Sofern Ihr Partner das Kindergeld beantragen will und nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ist die jeweilige Familienkasse der Agentur für Arbeit zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.





Antrag auf Kindergeld