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Kurzzeitpflege

Ein naher Angehöriger von mir ist plötzlich pflegebedürftig geworden. Welche Möglichkeiten bietet mir das neue Pflegezeitgesetz?

Sie können sich bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzfristig für bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit befreien lassen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Ihr Fernbleiben von der Arbeit sowie die voraussichtliche Dauer baldmöglichst anzeigen (spätestens unmittelbar vor Dienstbeginn) und eine ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen vorlegen.

Formular zur Anzeige einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung

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Wie ist der Begriff „naher Angehöriger“ definiert?

Als nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder (hierzu zählen auch auch Adoptiv- und Pflegekinder), Kinder des Ehegatten, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

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Wie ist der Begriff "pflegebedürftig" definiert?

Als pflegebedürftig gelten alle Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mindestens Pflegestufe I festgestellt worden ist. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (s. u.) genügt eine "voraussichtliche Pflegebedürftigkeit".

Wie ist die Vergütung während einer Freistellung geregelt?

Die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz erfolgt ohne Fortzahlung der Vergütung. Tarifvertraglich bzw. beamtenrechtlich ist jedoch geregelt, dass für die Pflege eines (erwachsenen) nahen Angehörigen, der im selben Haushalt lebt und plötzlich schwer erkrankt, eine Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung der Vergütung für einen Tag gewährt wird. Der Gesamtfreistellungsanspruch von 10 Tagen erhöht sich dadurch nicht.

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Pflegezeit

Ich benötige eine längerfristige Arbeitsbefreiung zur Pflege eines nahen Angehörigen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Wenn Sie einen nahen Angehörigen (s. o.) in häuslicher Umgebung selbst pflegen und dessen Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen nachgewiesen ist, haben Sie Anspruch auf Pflegezeit von bis zu 6 Monaten.

Die Freistellung ist ganz oder teilweise möglich. Wenn Sie die Pflegezeit nur teilweise in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie über die Reduzierung und die Verteilung der Arbeitszeit eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber schließen, wobei es in diesem Fall möglich ist, dass der Arbeitgeber dem Antrag dringende betriebliche Gründe entgegenhalten kann.

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Wie und wann muss ich die Pflegezeit beantragen?

Sie müssen den Antrag (Formular siehe unten) mindestens 10 Arbeitstage vor Freistellungsbeginn bei der Abteilung Personal stellen. Die Pflegezeit kann maximal 6 Monate umfassen.

Antrag auf Pflegezeit/Arbeitszeitverringerung

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Ich hatte zunächst eine Pflegezeit von drei Monaten vereinbart, benötige aber nun doch weitere drei Monate. Habe ich hierauf Anspruch?

Eine Verlängerung ist bis zur Höchstdauer von 6 Monaten möglich, erfordert aber die Zustimmung des Arbeitgebers.

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Unter welchen Umständen kann ich die beantragte Pflegezeit vorzeitig beenden?

Wenn Ihr Angehöriger nicht mehr pflegebedürftig ist, oder die Pflege in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich oder zumutbar ist und Ihr Angehöriger daher z. B. in ein Pflegeheim geht, endet die Pflegezeit, und zwar 4 Wochen nachdem dies vom Arzt festgestellt wurde. Wichtig ist, dass Sie die Abteilung Personal unverzüglich über die veränderten Umstände und Ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz unterrichten müssen.
In anderen Fällen ist eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit möglich, wenn ihr der Arbeitgeber zustimmt.

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Welchen Kündigungsschutz habe ich während der Pflegezeit?

Von der Ankündigung bis zur Beendigung der Kurzzeitpflege oder Pflegezeit besteht für Sie ein absoluter Kündigungsschutz.

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Was geschieht während der Pflegezeit mit meiner Kranken- und Pflegeversicherung?

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, werden Sie für die Zeit der vollständigen Freistellung von der Krankenkasse abgemeldet. Sie können kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners mitversichert werden, vorausgesetzt, dass Sie keine Einkünfte aus anderen Quellen haben, die den Betrag von 360 € im Monat übersteigen.
Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können Sie sich während der Pflegezeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern. Sie erhalten hier zu Ihren freiwilligen Beiträgen einen Zuschuss von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Pflegekasse.

Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie Ihre bisherigen Beiträge zur Krankenversicherung selbst weiterzahlen. Sie können ebenfalls einen Zuschuss von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erhalten.

Was geschieht mit meiner Arbeitslosen- und Rentenversicherung während der Pflegezeit?

Da Sie in der Pflegezeit keine Vergütung erhalten, führt das Klinikum auch keine Beiträge an die Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab. Sie können jedoch bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Antrag auf Übernahme der Beiträge stellen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Pflegekasse.

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Nach der Pflegezeit

Mein Angehöriger ist dauerhaft pflegebedürftig. Ich möchte daher meine Arbeitszeit reduzieren. Worauf muss ich achten?

Sie können einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen. Der Antrag soll genehmigt werden, wenn Sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen selbst betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange einer Reduktion der Arbeitszeit nicht entgegen stehen. Grundlage hierfür sind § 9 TV-UK / § 11 TV-L / § 11 TV-Ä / § 153 e LBG. Für Beamte gilt hier, dass der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen muss.

Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag bis zu 5 Jahren befristet werden. Eine Verlängerung ist möglich. Diese müssen Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf der bisher vereinbarten Teilzeitbeschäftigung beantragen.

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Kann ich nach der Pflegezeit eine weitere Freistellung erhalten (Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge)?

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis auf dem TV-UK beruht, können Sie einen Antrag auf Sonderurlaub stellen. Der Antrag soll genehmigt werden, wenn Sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen selbst betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange dem Sonderurlaub nicht entgegen stehen. Grundlage hierfür ist § 25 TV-UK. Ein Sonderurlaub kann auf Antrag bis zu 5 Jahre befristet werden. Eine Verlängerung ist möglich. Diese müssen Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs beantragen.
Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Beschäftigungszeit.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis auf den Vorschriften des TV-L oder TV-Ä beruht, können Sie ebenfalls Sonderurlaub beantragen. Grundlage hierfür ist § 28 TV-L bzw. § 28 TV-Ä. Sonderurlaub kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt werden. Als wichtiger Grund ist auch die Pflege eines Angehörigen (s. o.) anzusehen.

Wenn Sie Beamtin/Beamter sind, ist Ihnen eine Beurlaubung aus familiären Gründen bis zur Dauer von 12 Jahren zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung hier ist ebenfalls die Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (§ 153 b LBG). Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Beurlaubung zu stellen (§ 152 LBG).

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Wo finde ich weitere Informationen?

Hilfreiche Informationen und Adressen zu Themen von Alltagshilfen über Wohnen im Alter zu Beratungsangeboten finden Sie im Seniorenwegweiser Ulm

Eine neutrale und trägerneutrale Beratung rund um das Thema Pflege leistet der Pflegestützpunkt Ulm.

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