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Wem soll ich meine Schwangerschaft mitteilen? Was sollte ich dabei beachten? Was passiert dann?

Sie sollten Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten Ihre Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen, schließlich können z. B. Arbeitsschutzmaßnahmen nur dann rechtzeitig getroffen werden, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat.

Wir empfehlen Ihnen, den standardisierten Gesprächsleitfaden des Universitätsklinikums Ulm für die Mitteilung zu verwenden. Am besten führen Sie das Gespräch, sobald Sie von Ihrem Frauenarzt den Mutterpass mit dem voraussichtlichen Geburtstermin erhalten haben, da Sie davon eine Kopie mit einreichen müssen. Es reicht eine einfache Kopie (vertrauliche Daten bitte schwärzen), eine gesonderte Bescheinigung ist nicht erforderlich. Die Kosten einer gebührenpflichtigen Bescheinigung, die manche medizinische Einrichtungen anbieten, werden von der Dienststelle nicht übernommen.

Ihre Vorgesetzte/Ihr Vorgesetzter sollte dann die erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung Personal einreichen. Die Abteilung Personal benötigt zunächst die o. g. Kopie des Mutterpasses und die Empfangsbestätigung für das Merkblatt "Beschäftigungsverbote" (hier herunterladen).

Die Abteilung Personal informiert dann umgehend die Abteilung Sicherheit, die gemeinsam mit dem Betriebsärztlichen Dienst prüft, ob für Ihren Arbeitsplatz eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Ggf. wird eine solche neu erstellt bzw. aktualisiert. Sie werden über die Gefährdungsbeurteilung selbstverständlich informiert. Ein Musterformular für eine Gefährdungsbeurteilung können Sie zu Ihrer Information hier herunterladen.

Nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung erfolgt Mitteilung an das Regierungspräsidium Tübingen durch die Abt. Sicherheit.

Eine Reihe von Informationsbroschüren finden Sie hier.

Praktisches Jahr am Universitätsklinikum Ulm

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Kann ich mich bei Kinderwunsch oder Schwangerschaft vertraulich über mögliche Aspekte der Arbeitssicherheit informieren?

Ja. Die Mitarbeiter des betriebsärztlichen Dienstes und/oder der Abteilung Sicherheit informieren Sie gerne auch vor einer offiziellen Schwangerschaftsmeldung über alle Aspekte der Arbeitssicherheit und Gesundheitsfürsorge am Arbeitsplatz.

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Welchen Kündigungsschutz habe ich?

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Universitätsklinikum unzulässig. Ausnahmen sind nur aus Gründen, die nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängen, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium Tübingen) möglich.

Das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn dem Universitätsklinikum zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

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Ich bin schwanger und habe einen befristeten Arbeitsvertrag – wie geht es weiter?

Ein befristeter Vertrag läuft trotz Schwangerschaft oder Elternzeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Ein Kündigungsschutz greift hier nicht, denn es erfolgt keine Kündigung, sondern lediglich die Beendigung des Vertrages*.

Drei Monate vor Ablauf des Vertrages sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden.

Sofern Ihre Mitgliedschaft bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse endet, können Sie das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen.

 

* Eine Ausnahme besteht für wissenschaftliche Angestellte. Näheres lesen Sie bitte hier.

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Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen gelten für mich während Schwangerschaft und Stillzeit?

Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie nicht mit Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Sie dürfen höchstens 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie im Krankenhausdienst beschäftigt werden, wenn Ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

Dies gilt für allgemeine Beschäftigungsverhältnisse ohne spezielle Gefährdung. In speziellen Situationen (z. B. Strahlenbelastung, Belastung durch Chemikalien etc.) gelten weiterführende Regeln, die im Rahmen der durch die Abt. Sicherheit vorgenommene Gefährdungsanalyse für Sie persönlich zusammengestellt werden.

Wenn Sie Ihr Kind noch stillen, ist Ihnen auf Ihr Verlangen die dafür erforderliche Zeit inkl. Wegezeit freizugeben, mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde täglich. Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht eintreten.

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Kann ich meine Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit durchführen lassen, wenn kein anderer Termin möglich ist?

Ja. Als werdende Mutter sind Sie für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von der Arbeit freizustellen, wenn diese Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind.

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In meiner bisherigen Tätigkeit kann ich wegen einer möglichen Gefährdung für mein Kind nicht (oder nicht in gleichem Maße) weiter arbeiten. Wirkt sich das auf mein Gehalt aus?

Nein. Wenn Sie als werdende oder stillende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen oder die Beschäftigungsart oder die Entgeltgruppe wechseln müssen, dann steht Ihnen der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, zu. Wenn Sie also z. B. als Krankenschwester auch regelmäßig im Nachtdienst gearbeitet haben, werden Ihnen die durchschnittlichen Zuschläge für die Nachtdienste während der Schwangerschaft bis zum Mutterschutz weitergezahlt.

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