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Tarifliche Überleitung, Betriebliche Altersversorgung, Versand der Unterrichtungsschreiben
Tarifliche Überleitung der Beschäftigten im nicht-ärztlichen Dienst
Die Gespräche mit der Gewerkschaft ver.di zur Überleitung der Beschäftigten im nicht-ärztlichen Dienst sind zwischenzeitlich weit fortgeschritten, ein Abschluss der Verhandlungen zum Überleitungstarifvertrag wird zeitnah erwartet. Über die wesentlichen Inhalte des Überleitungstarifvertrags werden wir alle Kolleg*innen in Abstimmung mit der Gewerkschaft ver.di so bald wie möglich informiert.
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Nachfragen möchten wir vorab gerne klarstellen, dass der Überleitungstarifvertrag für alle Beschäftigten des nicht-ärztlichen Dienstes gelten wird und sich nicht auf Mitglieder der Gewerkschaft ver.di beschränkt. Wir möchten außerdem klarstellen, dass das Universitätsklinikum im Rahmen der Verschmelzung automatisch in die Rechtsnachfolge der RKU eintritt, sodass die Mitarbeitenden des RKU in der Regel keine neuen Arbeitsverträge erhalten werden.
Die bestehenden tariflichen Regelungen werden nach aktuellem Stand zu Beginn des neuen Jahres zunächst unverändert fortgeführt. Sobald die technische Umsetzung abgeschlossen ist, erfolgt die rückwirkende Umsetzung bzw. Verrechnung zum 01. Januar 2026.
Tarifvertragliche Regelungen im Bereich des Ärztlichen Dienstes
Das ärztliche Personal des RKU geht am 01. Januar 2026 unter Beibehaltung der Anwendung der tariflichen Regelungen des RKU-Haustarifvertrags bzw. des TV Ärzte Sana über. In Bezug auf die Überleitung in den Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken (TV Ärzte) finden im Laufe des nächsten Jahres individuelle Gespräche sowie Verhandlungen gemeinsam mit dem Marburger Bund statt.
Betriebliche Altersversorgung
Zwischenzeitlich liegt auch die Zustimmung der Versorgungsträger zum Übergang vor, sodass die betriebliche Altersversorgung wie angekündigt für alle Bestandsmitarbeiter unverändert weitergeführt werden kann.
Versand der Unterrichtungsschreiben
Die Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang werden voraussichtlich am 18. Dezember 2025 an die private Adresse versendet. Der Termin richtet sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der erforderlichen Gesetzesänderung, welche für den 18. Dezember 2025 erwartet wird. Sollte sich die Adresse kürzlich geändert haben oder sollte es Bedenken geben, ob die Anschrift im System korrekt hinterlegt ist, können sich die Kolleg*innen gerne vorab in der Personalabteilung melden.
Dem Schreiben für die Beschäftigten im nicht-ärztlichen Dienst wird eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Überleitungstarifvertrags beiliegen, die die tarifvertraglichen Regelungen zur Überleitung verständlich erläutert. Bitte beachten: das Schreiben wird keine individuellen Informationen zur Überleitung enthalten. Eine individuelle Darstellung kann erst nach erfolgter systemseitiger Umsetzung erfolgen. Für die Beschäftigten im ärztlichen Dienst gelten die bestehenden Regelungen - wie dargestellt - zunächst unverändert weiter.