Schwangerschaft

Sie sollten Ihrer/Ihrem Vorgesetzter/n Ihre Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen und ihr/ihm eine Kopie Ihres Mutterpasses mit dem voraussichtlichen Geburtstermin (weitere vertrauliche Daten bitte schwärzen) vorlegen. Nur so können z. B. auch Arbeitsschutzmaßnahmen rechtzeitig getroffen werden.  

Wir empfehlen Ihnen, darüber hinaus den standardisierten Gesprächsleitfaden des Universitätsklinikums Ulm für das Gespräch mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten zu verwenden.

Die Abteilung Personalbetreuung informiert dann umgehend die Stabsstelle Sicherheit, die gemeinsam mit dem Betriebsärztlichen Dienst prüft, ob für Ihren Arbeitsplatz eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Ggf. wird eine solche neu erstellt bzw. aktualisiert. Sie werden über die Gefährdungsbeurteilung selbstverständlich informiert.

Die Arbeitshilfe "Schutzmaßnahmen für Schwangere (MuSchG)" des Betriebsärztlichen Dienstes finden Sie hier und im Intranet bei den Formularen der Abteilung Personalbetreuung.

Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie auf den Intranetseiten der Stabsstelle Sicherheit zum Thema "Mutterschutz".

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Universitätsklinikum unzulässig. Ausnahmen sind nur aus Gründen, die nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängen, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium Tübingen) möglich.

Das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn dem Universitätsklinikum zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Ein befristeter Vertrag läuft trotz Schwangerschaft oder Elternzeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Ein Kündigungsschutz greift hier nicht, denn es erfolgt keine Kündigung, sondern lediglich die Beendigung des Vertrages*.

Drei Monate vor Ablauf des Vertrages sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden.

Sofern Ihre Mitgliedschaft bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse endet, können Sie das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen.

 

Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) besteht für wissenschaftliche Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei der Inanspruchnahme von Elternzeit) die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung. 

Weitere Details können Sie den Informationen des Gleichstellungsportals der Universität Ulm entnehmen.  

Bei Fragen können Sie sich gerne an den/die für Sie zuständige/n Personalsachbearbeiter*in der Universitätsklinikumsverwaltung wenden. 

Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie höchstens 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten (bei unter 18-jährigen höchstens 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche). Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit darf aber im Durchschnitt des Monats nicht überschritten werden.

Es gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot von Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Zwischen 20 Uhr und 22 Uhr dürfen Sie nur beschäftigt werden, wenn Sie sich

  • dazu ausdrücklich bereit erklären (ein Widerruf ist jederzeit für die Zukunft möglich)
  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen Ihre Beschäftigung bis 22 Uhr spricht
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist und
  • Ihre Arbeitgeberin einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt hat.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie im Krankenhausdienst beschäftigt werden, wenn

  • Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären (ein Widerruf ist jederzeit für die Zukunft möglich)
  • Ihnen in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist
  • Ihre Arbeitgeberin eine unverzügliche Mitteilung an die Aufsichtsbehörde erstellt.

Diese Informationen sind dem Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Stand Juli 2018 entnommen und gelten für allgemeine Beschäftigungsverhältnisse ohne spezielle Gefährdung. In speziellen Situationen (z. B. Strahlenbelastung, Belastung durch Chemikalien etc.) gelten weiterführende Regeln, die im Rahmen der durch die Abt. Sicherheit vorgenommene Gefährdungsanalyse für Sie persönlich zusammengestellt werden.

Wenn Sie Ihr Kind noch stillen, ist Ihnen auf Ihr Verlangen die dafür erforderliche Zeit inkl. Wegezeit freizugeben, mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde täglich. Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht eintreten.

Ja. Als werdende Mutter sind Sie für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von der Arbeit freizustellen, wenn diese Untersuchungen erforderlich sind. Sie sind gehalten, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren, soweit dies möglich ist.

Welche Untersuchungen erforderlich sind, richtet sich nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Durch die Freistellung darf kein Entgeltausfall eintreten. Die Zeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Eine Anrechnung auf nach dem Arbeitszeitgesetz festgelegte Ruhepausen erfolgt nicht.

Nein. Wenn Sie als werdende oder stillende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen oder die Beschäftigungsart oder die Entgeltgruppe wechseln müssen, dann steht Ihnen der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, zu. Wenn Sie also z. B. als Krankenschwester auch regelmäßig im Nachtdienst gearbeitet haben, werden Ihnen die durchschnittlichen Zuschläge für die Nachtdienste während der Schwangerschaft bis zum Mutterschutz weitergezahlt.

Sie sind wissenschaftlich tätig und können Ihre Arbeit im Labor nicht fortsetzen, da diese eine Gefährdung für Ihr Kind darstellt? 

Dann können Sie im Rahmen des Hertha-Nathorff-Programms der Medizinischen Fakultät eine Laborunterstützung beantragen. 

Nähere Informationen sowie das Antragsformular können Sie hier abrufen.

Mutterschutz

Vor der Entbindung:

Sie dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass Sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Entscheidung können Sie jederzeit rückgängig machen.

Nach der Entbindung:

Sie dürfen in der Regel bis zum Ablauf von mindestens 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder bei Geburt eines behinderten Kindes (sofern die Behinderung vor Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird) dürfen Sie bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Im Gegensatz zur Schutzfrist vor der Entbindung besteht hier ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Sie haben grundsätzlich eine Schutzfrist von mindestens 14 Wochen, auch wenn Ihr Baby vor dem berechneten Geburtstermin auf die Welt kommt. Es gibt also eine Verlängerung der 8-wöchigen Schutzfrist nach der Entbindung um die nicht beanspruchten Tage vor der Geburt.

Während der Schutzfristen haben Sie grundsätzlich keinen Verdienstausfall.

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (freiwillig oder als Pflichtmitglied), erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von 13 € täglich. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, die auch für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig ist. Die Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist zahlt Ihnen das Klinikum.

Wenn Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie für die Zeiten der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld entsprechend den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, einmalig bis zu 210 €. Das Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall vom Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, gezahlt (www.bva.de). Auch hier zahlt das Klinikum Ihnen die Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist. Es wird jedoch bei der Berechnung das fiktive Mutterschaftsgeld (13 Euro pro Tag) der gesetzlich Versicherten zugrunde gelegt.

Als Beamtin erhalten Sie während der Mutterschutzfristen weiterhin Ihre Dienstbezüge.

Während der Schutzfristen besteht kein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Altersversorgung und zur privaten Krankenversicherung.

Wenn Sie (oder Ihr/e Partner*in) vor dem 01.10.1997 beim Universitätsklinikum Ulm eingestellt bzw. nach diesem Termin mit einem unveränderten Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt wurden, können Sie (oder Ihr/e Partner*in) bei der Abteilung Personal nach der Geburt Ihres Kindes den so genannten Pauschbetrag für Säuglings- und Kleinkinderausstattung beantragen. Der Pauschbetrag beträgt 250 €. Als Teilzeitbeschäftigte erhalten Sie den Pauschbetrag entsprechend Ihrem Beschäftigungsumfang.

Sind Sie Beamtin, können Sie diesen Pauschbetrag beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (Beihilfestelle) beantragen.   

Nein. Wenn Sie Ihren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbotes bzw. des Mutterschutzes nicht oder nicht vollständig genommen haben, so können Sie nach Ablauf der Mutterschutzfristen Ihren Resturlaub im laufenden Jahr (ggf. vor Beginn der Elternzeit) oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Dieser Resturlaub kann auch noch nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Die Zeit des Mutterschutzes sowie mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote werden bei der Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub als Beschäftigungszeit angesehen.

Als Arbeitnehmer oder Beamter am Universitätsklinikum Ulm hat Ihr Ehepartner bei Ihrer Niederkunft Anspruch auf einen Tag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge (§ 26 TV-UK, § 29 TV-L, § 29 TV-Ä, § 29 AzUVO).

Diese Regelung gilt am Universitätsklinikum Ulm auch für unverheiratete Paare. Voraussetzung für die Beantragung des arbeitsfreien Tages ist die Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes in der Abteilung Personalbetreuung. In der Urkunde muss Ihr Lebenspartner als Vater des Kindes eingetragen sein. Ferner muss aus der Geburtsurkunde der gemeinsame Haushalt der Lebenspartner hervorgehen (alternativ Nachweis des gemeinsamen Haushalts durch Vorlage einer amtlichen Haushaltsbescheinigung).

Umfassende Informationen rund um das Thema Mutterschutz können Sie auch dem "Leitfaden zum Mutterschutz" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnehmen.

Elternzeit

Jede Mutter und jeder Vater, die/der in einem Arbeitsverhältnis steht, hat grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit. Beide Elternteile können gemeinsam Elternzeit nehmen. Elternzeit kann auch bei befristeten Verträgen genommen werden. Befristete Verträge verlängern sich dadurch allerdings nicht, außer bei Beschäftigten, für die das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt v. a. Ärztinnen/Ärzte und andere Wissenschaftler*innen.

Bei diesen verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses (sofern Sie dem zustimmen) um die Zeiten einer Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeit bzw. eines Beschäftigungsverbotes aufgrund der Schwangerschaft in dem Umfang, in dem Sie nicht erwerbstätig waren. Bitte besprechen Sie die Details mit Ihrem/r Personalsachbearbeiter*in.

Sie haben Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben und es überwiegend selbst betreuen. Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten („Teilzeit in Elternzeit“), ohne diesen Anspruch zu verlieren. Stimmen Sie Ihre Planungen hier bitte rechtzeitig mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten ab (näheres zur „Teilzeit in Elternzeit“ siehe unten).

Der Anspruch auf Elternzeit besteht je Elternteil bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (= 36 Monate) eines Kindes. Teile dieser Elternzeit können auch hinausgeschoben werden (siehe unten).

Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich bei der Abteilung Personalbetreuung beantragen.

Antrag auf Elternzeit

Bitte beachten Sie bei Ihrem Antrag auf Elternzeit

... für Kinder, die vor dem 01.07.2015 geboren sind:
  • Die Verteilung der Elternzeit ist auf bis zu zwei Zeitabschnitte möglich
  • Daher ist beim Antrag auf Elternzeit die verbindliche Festlegung der Elternzeit für mindestens die nächsten zwei Jahre erforderlich. Wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob Sie die vollen drei Jahre in Anspruch nehmen wollen, empfehlen wir Ihnen, zunächst nur zwei Jahre zu beantragen. Spätestens 7 Wochen vor Ablauf der Elternzeit können Sie dann immer noch eine Verlängerung beantragen.
  • Eine Übertragung von bis zu 12 Monaten über das dritte Lebensjahr hinaus ist mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Lebensjahr möglich.
... für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren sind:
  • Die Verteilung der Elternzeit ist auf bis zu drei Zeitabschnitte möglich.
  • Daher kann flexibl bspw. zunächst nur ein Jahr Elternzeit beantragt werden.
  • Spätestens 7 Wochen vor Ablauf der Elternzeit können Sie dann eine Verlängerung beantragen.
  • Eine Übertragung von bis zu 24 Monaten über das dritte Lebensjahr hinaus ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Lebensjahr möglich.

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch, die einmal beantragte Elternzeit vorzeitig abzubrechen. Mit Einverständnis des Arbeitgebers ist dies trotzdem möglich, z. B. bei Geburt eines weiteren Kindes, aufgrund eines besonderen Härtefalls oder wenn Sie früher wieder in den Beruf zurückkehren wollen. Schicken Sie in diesem Fall bitte einen formlosen Antrag an die Abteilung Personalbetreuung. Eine Ablehnung des Antrags ist nur schriftlich und innerhalb einer Frist von 4 Wochen möglich.

Ja. Sie können einen Anteil der Elternzeit

... von bis zu 12 Monaten für Ihr Kind, das vor dem 01.07.2015 geboren ist, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Dieser Antrag muss ebenfalls mindestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeitperiode gestellt werden, die Sie hinausschieben möchten. Bitte beachten Sie, dass die Elternzeit in maximal zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

... von bis zu 24 Monaten für Ihr Kind, das ab dem 01.07.2015 geboren ist, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Antrag für die Inanspruchnahme von Elternzeitanteilen nach dem dritten Lebensjahr muss 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeitperiode gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Ja. Sie können bis zu 30 Wochenstunden während Ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wenn Sie zuvor mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung am Klinikum beschäftigt waren und keine dringenden betrieblichen Gründe gegen eine Beschäftigung in Teilzeit sprechen. Dafür muss Ihre Arbeitszeit für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden. Eine weiter gehende Reduktion (z. B. auf 25 %) ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Besprechen Sie Ihre Planungen hier bitte rechtzeitig mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten.

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit

Der Antrag ist spätestens 7 Wochen vor Beginn der geplanten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Ist das Universitätsklinikum mit der Verringerung der Arbeitszeit nicht einverstanden, kann es die Zustimmung innerhalb von 4 Wochen nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn Sie die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausüben wollen, müssen Sie dafür das Einverständnis des Universitätsklinikums einholen. Stellen Sie bitte hierzu einen formlosen Antrag an das Sonderreferat des Bereichs Personal (Albert-Einstein-Allee 29, 89081 Ulm). Es genügt Ihre eigene Unterschrift.

Auch Beamtinnen/Beamte können während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Dafür muss die Arbeitszeit auf einen Umfang von mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit verringert werden, höchstens 30 Stunden. Dienstliche Belange dürfen dem nicht entgegenstehen. Ein geringerer Beschäftigungsumfang (Minimum 25 %) ist nur möglich, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt.

Elterngeld

Elterngeld:

Innerhalb der ersten 14 Lebensmonate Ihres Kindes können Sie Elterngeld in Anspruch nehmen. Dabei kann ein Elternteil (außer bei Alleinerziehenden) höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen; Sie erhalten Anspruch auf zusätzliche 2 Monate Elterngeld, wenn Ihr Partner auch zwei Monate Elternzeit nimmt. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig beziehen. Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14 Monatsbeträge. Bei gleichzeitigem Bezug des Elterngeldes verbrauchen Sie und Ihr Partner zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge.

Als Alleinerziehende/Einzelperson erhalten Sie 14 Monate Elterngeld.

ElterngeldPlus für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden:

In Kombination oder anstatt Elterngeld können Eltern, die Teilzeit arbeiten, ElterngeldPlus in Anspruch nehmen. Dieses beträgt maximal die Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages und daher werden aus einem Elterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monate. Somit können Mütter und Väter auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus finanzielle Unterstützung bei einer Teilzeitbeschäftigung erhalten.

Wie hoch ist das Elterngeld?

In der Zeit, in der Sie Anspruch auf Elterngeld haben und Ihr Kind betreuen, erhalten Sie als Ersatz des wegfallenden Erwerbseinkommens Elterngeld. Weitere Informationen zum Elterngeld und zu dessen Höhe, zur Anrechnung von Mutterschaftsgeld usw. finden Sie auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums.

Auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums finden Sie zudem einen Elterngeldrechner.

Wie hoch ist das ElterngeldPlus?

Die Höhe des ElterngeldPlus liegt höchstens bei der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde. Weitere Informationen sowie Berechnungsbeispiele zum ElterngeldPlus finden Sie auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums.

Sie müssen das Elterngeld und ElterngeldPlus schriftlich beantragen. Dies muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes geschehen. Jedoch werden rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Lebensmonate nach Antragsstellung geleistet.

Anträge gibt es bei den Elterngeldstellen und bei vielen Gemeindeverwaltungen.

Zuständig für Baden-Württemberg ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe, Telefonhotline: 0800/6645471, Elterngeld L-Bank.

Zuständig für die Region Schwaben in Bayern ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, Morellstr. 30, 86159 Augsburg, Telefon: 0821/570901, Elterngeld ZBFS.

Kindergeld

Seit dem 01.09.2018 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit Ihren Kindergeldantrag.

Welche regionale Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für Sie konkret zuständig ist, bestimmt sich in erster Linie nach Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Weitere Informationen sowie auch den Kindergeldantrag finden Sie auf den Internetseiten der Familienkasse. Über den Button "Adresse" bei "Finden Sie Ihre Familienkasse" können Sie dort auch die für Sie zuständige regionale Familienkasse abrufen.

Für alle Ihre Fragen zum Kindergeld (z.B. Höhe, Anspruchsvoraussetzungen, Änderung der Verhältnisse) steht Ihnen Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr auch das Servicetelefon der Familienkasse unter der Rufnummer: 0800 4 5555 30 (gebührenfrei) zur Verfügung.

Sind Sie Beamtin/Beamter, wird auf Ihren Antrag das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Fellbach als Familienkasse tätig. 

 

 

Weitere Infos rund um das Thema Elternschaft

Ja, wenn Sie schulpflichtige Kinder haben, s. §7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetzes, in dem es heißt: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“.

Dringende betriebliche Belange können dennoch der Gewährung eines konkreten Urlaubswunsches entgegenstehen.

Ja. Grundsätzlich sollte der Urlaub zwar möglichst zusammenhängend genommen werden (unter den Urlaubsabschnitten muss pro Jahr laut Bundesurlaubsgesetz sogar ein Abschnitt mindestens 12 Arbeitstage umfassen). Es ist jedoch (sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen) auch möglich, einzelne Tage Urlaub zu nehmen.

Wenn Sie und Ihr Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind

Für die Betreuung eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben Sie als gesetzlich Versicherte gemäß §45 SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das Kinderkrankengeld erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Der Anspruch besteht in den Jahren 2024 und 2025 pro Kind und Elternteil längstens für 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 30 Arbeitstage. Dies gilt für Pflichtmitglieder*innen einer gesetzlichen Krankenkasse ebenso wie für freiwillige Mitglieder*innen.

Nach § 2 TV UK-Beruf und Familie erhalten Sie zudem seit dem 1. Dezember 2015 einen Kinderkrankengeldzuschuss für die Tage, für die Sie einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 und 2 SGB V haben. Für die Berechnung des Zuschusses gilt § 19 Abs. 4 TV UK in der Fassung vom 6. Mai 2014 entsprechend.  

Für die Tage, an denen Sie Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung eines Kindes erhalten, werden Sie von der Arbeit (ohne Vergütung) freigestellt. Bitte melden Sie sich rechtzeitig vor Arbeitsbeginn bei Ihrem/Ihrer Vorgesetzten und legen Sie die entsprechende Bescheinigung des Arztes/der Ärztin unverzüglich vor. 

Wenn Sie und/oder Ihr Kind privat versichert sind/ist oder Sie Beamter/Beamtin des Klinikums sind

Bei schwerer Erkrankung Ihres Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Sie bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt werden. Grundlage hierfür sind § 26 TV-UK / § 29 TV-L / § 29 TV-Ä / § 29 AzUVO.

Weiterhin kann nach Prüfung des Einzelfalles und in Absprache mit dem jeweiligen Vorgesetzten eine individuelle Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung genehmigt werden. Grundlage hierfür sind § 26 TV-UK / § 29 TV-L / § 29 TV-Ä (jeweils Absatz 3, Satz 2) bzw. § 31 AzUVO (Absatz 3). Die sonstigen tariflichen Regelungen (siehe voriger Absatz) bleiben davon unberührt.

Ja, nach Rücksprache mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten. Bei einem Notfall in der Familie (z. B. bei einem Unfall, oder wenn der Kindergarten anruft, dass Ihr Kind krank geworden ist und abgeholt werden muss) dürfen Sie den Arbeitsplatz auch kurzfristig verlassen. Dies dürfen Sie jedoch nur, nachdem Sie sich mit Ihrem Vorgesetzten abgestimmt haben, damit sicher gestellt ist, dass die Patientenversorgung weiterhin gewährleistet ist.

Ja. Es gibt jedoch keine speziellen Essensangebote für Kinder. Aus steuerrechtlichen Gründen ist es leider nicht möglich, das Essen zum Mitarbeiterpreis abzugeben. Sie müssen daher für das Essen Ihres Kindes den Gästepreis zahlen.

Soweit dies am konkreten Arbeitsplatz möglich ist, können Sie im Ausnahmefall, wenn beispielsweise die Tagesmutter kurzfristig ausfällt, Ihr Kind in Absprache mit dem/der Vorgesetzten an den Arbeitsplatz mitbringen.

Die Arbeit von zu Hause aus (Telearbeit) ist grundsätzlich möglich, sofern es der Aufgabenbereich zulässt. Es ist dazu ein Antrag auf Telearbeit von der/dem Vorgesetzten an die Abt. Personalbetreuung erforderlich. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag werden die Details geregelt.

Das Zentrum für Information und Kommunikation bietet einen VPN-Service an, mit dessen Hilfe der Zugriff auf das Kliniknetz und die auf den Terminalservern laufenden Anwendungen wie z. B. SAP u. a. möglich ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das eigene Outlook (Mails, Termine, Raumbelegungen etc.) von extern zu bedienen.

Bitte klären Sie mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten ab, ob für Sie die Nutzung des Dienstes in Frage kommt. Es fallen Kosten von 100 € pro Jahr für die VPN-Nutzung an, die Ihre Einrichtung zu tragen hat.

Die Dienstvereinbarung und den Antrag zur Telearbeit finden Sie im Intranet. Haben Sie von extern keinen Zugriff, hilft Ihnen Ihre Personalsachbearbeiterin gerne weiter.

Ja. Familiäre Pflichten werden als Begründung für die Verwendung des Privat-Kfz oder eines Flugzeugs anstelle öffentlicher Verkehrmittel anerkannt. Mehrkosten für Umwege aus familiären Gründen werden erstattet. Bitte beim Dienstreiseantrag in dem Feld "Begründung für die Benutzung eines Privat-Kfz/Flugzeugs" entsprechend erläutern.

Gesprächsleitfäden

Die Gesprächsleitfäden sollen sowohl den Beschäftigten als auch den Vorgesetzten die Planungen für die Vereinbarkeit von Beruf, Karriere und Familie erleichtern. Die Bögen führen Sie durch die wichtigsten Aspekte rund um Mutterschutz, Elternzeit und den Wiedereinstieg in den Beruf sowie rund um die Pflege von Angehörigen

Die Bögen dienen der internen Abstimmung und Information und stellen kein arbeitsrechtlich verbindliches Dokument dar.