13.0 Rundfunkgebührenbefreiung

Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ist nur möglich, wenn einem das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde.

Voraussetzung hierfür ist ein, nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, wenn der Betroffene aufgrund seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann. Hierzu gehören:

  • behinderte Menschen mit schweren Bewegungseinschränkungen (auch durch innere Leiden wie z.B. schwere Herzleistungs- oder Lungenfunktionsschwäche), die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) keine öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise besuchen können
  • behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken wie z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung (unzureichend verschließbarer Anus praeter), häufige Anfälle, laute Atemgeräusche, unwillkürliche Bewegungen oder Laute (Spastiker)
  • geistig oder seelisch behinderte Menschen, die aufgrund motorischer Unruhe und Verhaltensauffälligkeiten stören würden

 

oder wenn man Sozialhilfe, ALG II (Hartz IV), Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege bezieht.

Wenn einem das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, bekommt man Informationen dazu vom Versorgungsamt. Bei Bezug von Leistungen der Sozialhilfe bekommt man Informationen und auch Anträge zur Befreiung der Rundfunkgebühren bei der zuständigen Behörde.

Einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung stellt man bei der GEZ, dies ist auch online möglich. Man muss zu diesem Befreiungsantrag aber dann alle Nachweise liefern.

Dieser Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden.

 
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