4.0 Haushaltshilfe

Lebt im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, und es lebt niemand weiteres im Haushalt, der unterstützt, dann ist es möglich bei der gesetzlichen Krankenkasse eine Haushaltshilfe zu beantragen, wenn:  

  • wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus  oder Ihr Kind zur Behandlung in ein Krankenhaus begleitet werden muss.
  • wegen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme niemand den Haushalt weiterführen kann.
  • den Haushalt aufgrund einer schweren Krankheit oder akuten Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung niemand weiterführen kann und keine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vorliegt.
  • den Haushalt nach der Geburt eines Kindes oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden niemand weiterführen kann, auch wenn es das erste Kind ist.

Geht nur eine begrenzte Zeit

Darüber hinaus werden die Kosten einer Haushaltshilfe übernommen, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist und keine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vorliegt. Der Anspruch besteht längstens für die Dauer von vier Wochen.

Es bedarf einer Verordnung“ Häusliche Krankenpflege“ über die Klinik oder den Hausarzt

Über die Leistungen der Pflegeversicherung. Entweder über die Pflegesachleistungen oder über den Entlastungsbetrag von 125,- Euro pro Monat.

Wenn  privat nach einer Person geschaut wird, die  unterstützt, sollte diese Person über die Bundesknappschaft als Minijobber im Privathaushalt anmeldet werden.

Infos über die MinijobZentrale.

 
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