18.0 Vorsorgevollmacht

Man trifft Vorsorge für den Fall, dass man Dinge nicht mehr selber entscheiden kann.

Da  auch kein Familienangehöriger automatisch das Recht hat, über die Belange zu entscheiden, sollte jeder Vorsorge treffen. Wenn man eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, erübrigt sich auch das Verfahren einer Betreuung. Wenn man keine Vollmacht erteilt hat, muss, wenn man nicht mehr in der Lage dazu sind, ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden und der Betreuer wird vom Amtsgericht bestimmt und steht unter Kontrolle des Amtsgerichts.

Jeder sollte so bald wie möglich dieses Thema angehen.

Das Bundesjustizministerium hat in der Broschüre „ Betreuungsrecht“ eine Vorsorgevollmacht eingearbeitet, die man gut nutzen kann.

Wenn man eine Grundbucheintragung hat, benötigt man eine notarielle Vorsorgevollmacht.

TIP: Allerdings wird immer empfohlen eine notarielle Vorsorgevollmacht zu machen. Diese kostet allerdings Geld, aber die Tragweite der erteilten Vollmacht reicht bis in die Persönlichkeitsrechte und sollte ausschließlich bei voller Geschäftsfähigkeit erteilt werden. Der Notar bestätigt dies und eine notariell erstellte Vollmacht kann nicht so einfach angefochten werden.

 
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